Unterhalt: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts und Gerichtkosten

 

FG Münster qualifiziert mit seinem Urteil vom 03.12.2019 (Aktenzeichen: 1 K 494/18) Anwalts- und Gerichtskosten für die Klage des Unterhaltsberechtigten über seinen Unterhalt als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten (in Abgrenzung zu § 33 EStG).

 

 

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 03.12.2019 (Aktenzeichen: 1 K 494/18) mit einer häufig auftretenden Frage beschäftigt, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten.

 

Um die Entscheidung zu verstehen (auch im Kontext von evtl. anderen Artikeln aus dem Internet) zunächst folgende zeitliche Einordnung:

2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten grundlegend geändert und in so gut wie jedem Fall eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten bejaht. 2013 hatte der Gesetzgeber daraufhin das Gesetz geändert. Seit dem hat der BFH seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung nicht mehr aufrecht halten können und erkennt eine Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten nur noch unter den sehr engen (bzw. so gut wie nie vorliegenden) Voraussetzungen des § 33 EStG an.

Für den speziellen Fall der Anwalts- und Gerichtskosten für ein Unterhaltsverfahren des Unterhaltsberechtigten hat das FG Münster entschieden, dass man diese Kosten von der Steuer dann als Werbungskosten absetzten kann, wenn das begrenzte Realsplitting (der Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen versteuert wird) durchgeführt wird.

 

Die Einzelheiten:

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es die strengen Voraussetzungen des § 33 EStG nicht prüfen muss, weil es sich bei den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten um Werbungskosten im Sinne des § 33 Abs. 2. S 2 EStG handelt.

Werbungskosten sind nach der Legaldefinition in § 9 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Abzugrenzen sind Werbungskosten von Kosten der privaten Lebensführung § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Ob Aufwendungen der Erwerbssphäre oder der Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich nach der Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird.

Das FG zieht dann den Schluss, dass durch das Realsplitting und die gesetzgeberische Entscheidung den Unterhalt über das Realsplitting anderen Einkünften gleichzustellen, Unterhalt so zu behandeln ist, wie alle anderen Einkünfte auch. Bei einer solchen Gleichbehandlung muss man aber, so das Gericht, da sowohl Auslöser als auch Ziel des Gerichtsverfahrens waren, Unterhaltszahlungen zu erlangen, von einer Zurechnung der Kosten zur Erwerbssphäre ausgehen und folglich zur Abzugsfähigkeit als Werbungskosten.

Die Revision wurde vom FG zugelassen. Ob die Finanzämter der Entscheidung des FG folgen bleibt abzuwarten.

 

Fazit:

Die Entscheidung des FG ist rechtlich gut begründet.

Bis zur abschließenden Klärung sollten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten beim Unterhaltsberechtigten deshalb in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden und gegen Steuerbescheide die die Anwalts- und Gerichtskosten nicht als Werbungskosten anerkennen Einspruch eingelegt werden.

 

 

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