Ausschluss der Witwenrente einer betrieblichen Altersvorsorge durch AGB

Der Ausschluss einer Witwenrente in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer betrieblichen Altersvorsorge nachdem Witwenrente nur bezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den Unterhalt der Familie weit überwiegend bestritten hat, ist unwirksam.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über eine Klage der Ehefrau eines Mitarbeiters zu entscheiden, die die Feststellung begehrte, dass ihr nach dem Tod ihres Mannes Witwenrente bezahlt wird. Der Klage der Ehefrau des Mitarbeiters war die Mitteilung des Betriebsrententrägers vorausgegangen, wonach der Ehefrau keine Witwenrente nach dem Tod ihres Mannes zustehe. Nach der Pensionszusage, die der Betriebsrente zugrunde liegt, werde aber Witwenrente nur dann bezahlt, wenn Sie (der Arbeitnehmer) seine Familie vorher überwiegend alleine unterhalten hat. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, das die Ehefrau in den letzten 9 Jahren insgesamt ein höheres Einkommen erzielt hatte als ihr Ehemann.

Die Klage der Ehefrau wurde durch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage der Ehefrau statt.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Entscheidung aus:

Die Pensionszulage sei eine allgemeine Geschäftsbedingung und daher am Maßstab der §§ 307 BGB zu prüfen. Die Einschränkung der Pensionszusage, einen Witwenrente nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Familie vor seinem Tod weit überwiegend alleine unterhalten habe, verstoße gegen das Transparenz und Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 S 1,2 BGB).

 

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