Familienrecht / Scheidung: Wichtiges BGH Urteil zu Scheidungs-Fragen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2012 die umstrittenen Fragen, wann eine Folgesache bei Gericht eingereicht werden muss, um im Verfahren der Scheidung mitentschieden zu werden, geklärt.

Nach § 137 Abs. 1 FamFG entsteht zwischen der Ehescheidung und rechtzeitig anhängig gemachten Folgesachen ein sogenannter Verbund. Dies bedeutet, dass die Ehescheidung grundsätzlich nur ausgesprochen werden kann, wenn auch über Folgesachen, zu denen ein Ehegatte eine gerichtliche Entscheidung wünscht, entschieden wird. Wichtigstes Beispiel einer möglichen Folgesache ist der nacheheliche Unterhalt. Bei diesem liegen die Nachteile besonders auf der Hand. Denn mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Soweit der nacheheliche Unterhalt noch nicht geregelt ist, kann bei Ausspruch der Scheidung und dem damit verbundenen Ende des Trennungsunterhalts eine Versorgungslücke entstehen.

BGH Urteil Scheidung zu Ehescheidun & Trennung - Familienrecht München
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Um früheren Missbrauch zur Verzögerung der Ehescheidung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Familienverfahrensgesetz (FamFG) geregelt, dass Folgesachen zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug bei Gericht anhängig zu machen sind.

Unklar und umstritten war in der Folgezeit, wie viel Zeit den Ehegatten bei der Bestimmung des Scheidungstermins zu gewähren ist, um Folgesachen nach Erhalt der Ladung zum gerichtlichen Scheidungstermin noch anhängig machen zu können. Diesen Streit hat nunmehr der BGH entschieden. Zukünftig wird verlangt, dass den Ehegatten mit Zugang der Ladung noch drei Wochen vor dem Termin zur Verfügung stehen. Entsprechend haben die Ehegatten noch eine Woche Zeit, um soweit notwendig Anträge zu Folgesachen zu stellen.

Scheidung, Trennung, Ehescheidung, Urteil des BGH, Familienrecht München
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Die zweite, im Zusammenhang mit § 137 Abs. 1 FamFG umstrittene Frage war, ob die zweiwöchige Ausschlussfrist für Folgesachen den ersten Ehescheidungstermin meint, oder ob auch Fortsetzungstermine von § 137 Abs. 1 FamFG mit umfasst sind. Auch diese Frage hat der BGH entschieden: § 137 Abs. 1 FamFG meint nicht nur den ersten Ehescheidungstermin, sondern auch jeden Folgetermin in der Scheidung.

 

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