Auskunft

Unter einer Auskunft wird eine systematische Zusammenfassung sämtlicher Angaben verstanden, die der Berechtigte zur Berechnung des Anspruchs benötigt. Auskunftsansprüche bestehen vor allem im Unterhaltsrecht und für die Ermittlung des Zugewinns. Neben dem Auskunftsanspruch besteht außerdem noch ein Belegvorlageanspruch. Der Anspruch auf Belege dient einzig dazu, die Richtigkeit der Auskunft überprüfen zu können.

Die Aufforderung zur Auskunft hat außerdem eine weitere Funktion. Mit Zugang der Aufforderung befindet sich der Unterhaltsschuldner im Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann vom Unterhaltsschuldner deshalb die Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden.

Beispiel:  Der Unterhaltsschuldner wird am 15.06. zur Auskunft aufgefordert. Die Auskunft wird am 20.07. erteilt. Der Rechtsanwalt berechnet am 25.07. dass der Unterhalt 2.500,- € beträgt und schickt eine entsprechende Aufforderung, die der Unterhaltsschuldner am 27.07. erhält. Unterhalt kann dann nicht erst ab dem 01.08. sondern ab dem 01.06. verlangt werden. Am 01.08. können deshalb 7.500,- € verlangt werden, die sich aus Rückständen in Höhe von 5.000,- € (Unterhalt für Juni und Juli) und laufendem Unterhalt in Höhe von 2.500,- € (für August) zusammensetzen.