Elternunterhalt

Geradlinig Verwandte schulden einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt.

Das heißt, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern das Unterhaltsverhältnis auch umgekehrt gilt, nämlich Kinder auch ihren Eltern Unterhalt schulden.

Der Elternunterhaltsanspruch entsteht meist, wenn die Eltern ins Altersheim oder Pflegeheim kommen und ihre Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Dieser Unterhaltsanspruch wird dann vor allem von den Bezirken verfolgt, die für die Heimkosten über die Sozialhilfe in Vorleistung gehen.

Für den Elternunterhalt gilt der Grundsatz, dass das unterhaltspflichtige Kind seine Lebensstellung behalten können soll. Der Unterhaltsanspruch ist damit wesentlich schwächer ausgestaltet, als der Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern. Von der Berechnungsmethode her berechnen sich beide Unterhaltsansprüche aber gleich. Dem unterhaltspflichtigen Kind wird aber z. B. ein wesentlich höherer Freibetrag zugestanden. Einkünfte über dem Freibetrag müssen nur hälftig eingesetzt werden, etc.