Das Scheidungsverfahren im Überblick

Das Scheidungsverfahren wird durch einen Antrag beim Familiengericht begonnen. Der Antrag kann von einem Rechtsanwalt, um das Trennungsjahr einzuhalten, ca. 10 Monate nach der Trennung der Ehegatten eingereicht werden.

Das Gericht stellt nun den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten (oder seinem Rechtsanwalt) zu. Gleichzeitig bekommen beide Ehegatten Fragebögen übersandt, mit denen die erworbenen Rentenanwartschaften geklärt werden. Sind sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgesachen (Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt), Sorgerecht, Umgang und eine Regelung zur Wohnung) einig, setzt das Familiengericht, nachdem die Rentenanwartschaften beider Ehegatten geklärt sind, was in der Regel 2 – 3 Monate dauert, einen Scheidungstermin an. Der Scheidungstermin selbst dauert in der Regel 15 – 20 Minuten. In diesem Termin werden die Ehegatten zum Trennungsjahr angehört, eventuelle Vereinbarungen protokolliert und die Scheidung ausgesprochen.

Sofern keine Einigkeit zu allen Scheidungsfolgesachen besteht, ist es vom Einzelfall abhängig, wann die Scheidung ausgesprochen werden kann.

Um die anstehenden Fragen zu klären und Beweismittel zu sichern, empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt für Familienrecht so früh wie möglich aufzusuchen.

In der Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung werden oft die meisten klärungsbedürftigen Fragen zumindest vorläufig geklärt. Alle Fragen aus den Bereichen:

  • Unterhalt,
  • Ehewohnung,
  • Güterrecht / Zugewinn,
  • Versorgungsausgleich,
  • Sorgerecht,
  • Umgang,

die noch nicht endgültig geklärt sind, sollten spätestens im Scheidungsverfahren geklärt werden.