Was sollte beim Scheidungsverfahren alles geklärt werden?

Durch ein Scheidungsverfahren wird zunächst nur geklärt, ob die Ehe geschieden werden kann. Außerdem muss das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich (d.h. den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) durchführen. Auf Antrag kann zusätzlich als sogenannte Folgesache der Unterhalt, das Sorgerecht, der Umgang, der Zugewinn, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats durch das Gericht geklärt werden (§ 137 FamFG).

Die Bezeichnung als Folgesache bedeutet dabei, dass im Normalfall die Ehe nicht geschieden werden darf, ohne dass der Streit über sämtliche Folgesachen nicht durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wurde. Sämtliche Folgesachen können natürlich auch ohne eine Verknüpfung zum Scheidungsverfahren, dann als sogenanntes isoliertes Verfahren, durch das Familiengericht geklärt werden.

Empfehlenswert ist es beim Scheidungsverfahren für denjenigen, dem Unterhalt zusteht, soweit überhaupt Unterhaltsansprüche bestehen, diese als Folgesache klären zu lassen. Ohne eine Verknüpfung zum Scheidungsverfahren kann es sonst nämlich sein, dass nach der rechtskräftigen Scheidung noch nicht über den nachehelichen Unterhalt entschieden ist und deshalb Unterhalt bei Einstellung der Zahlung nicht kurzfristig beigetrieben werden kann. Wenn Sie mehr Informationen benötigen, steht Ihnen Thomas Färbinger als Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht in München gerne zur Seite.

 

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