Abänderung von Unterhaltstiteln

Mit einer Abänderung wird ein Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich) an eine spätere Veränderung angepasst. Das heißt, der zu zahlende Unterhalt wird erhöht oder verringert. Voraussetzung ist, dass sich die Umstände, die dem Titel zugrunde gelegt wurden, wesentlich geändert haben. Ist dies der Fall, kann sowohl der Unterhaltsgläubiger (der Unterhaltsberechtigte) als auch der Unterhaltsschuldner (der Unterhaltsverpflichtete) eine nachträgliche Abänderung des Urteils oder des Vergleichs verlangen.

Eine wesentliche Änderung der Umstände ist beispielsweise

  • eine Einkommenssteigerung oder -minderung beim Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten
  • das Älterwerden des unterhaltsberechtigten Kindes, so dass es in eine neue Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist
  • die Wiederheirat
  • die Geburt neuer Kinder
  • die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigte.

Seltener berechtigen auch die nachfolgenden Gründe zur Änderung,

  • wenn sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt
  • wenn sich nach Rechtskraft des entsprechenden Unterhaltsurteils eine Änderung der Gesetzeslage ergibt.

Eine Abänderungsklage ist dann zulässig, wenn diese Umstände zu einer Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts in Höhe von mindestens 10% führen.

 

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