Zwangsvollstreckung
Nach dem Urteil: Wie wird vollstreckt?
Leider ist es auch nach einem gewonnenen Prozeß oftmals der Fall, dass der unterlegene Gegner noch immer nicht die Handlung vornimmt, zu der er verurteilt worden ist: Er zahlt nicht, weil er nicht will, oder aber auch schlichtweg, weil er nicht kann.
Zur Durchsetzung des Urteils ist daher ein weiteres Verfahren notwendig: Das Vollstreckungsverfahren.
Dieses hat drei Grundvoraussetzungen: Titel - Klausel - Zustellung.
Den Titel haben Sie mit dem Urteil bereits erstritten. Auch wenn Sie lediglich das Mahnverfahren betrieben haben, und daraus ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ergangen ist, handelt es sich dabei um einen Titel.
Der Titel muss dann als nächster Schritt als vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, indem er mit der sogenannten Vollstreckungsklausel versehen wird. Dies müssen Sie bei Gericht beantragen, falls nicht bereits bei der Einreichung der Klage geschehen.
Einen Vollstreckungsauftrag reichen Sie dann mitsamt der vollstreckbaren Ausfertigung an das zuständige Amtsgericht und die dortige Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Der zuständige Gerichtsvollzieher versucht dann, das Geld für Sie einzutreiben. Denkbar ist auch eine Pfändung von Geldforderungen, etwa in Konten oder laufende Einnahmen (Gehalt, Miete, etc.). Vor oder spätestens mit der Vollstreckungsmaßnahme muß der Titel förmlich zugestellt werden.
Beachten Sie, dass die Vollstreckung weitere Kosten verursacht, die Sie zunächst einmal vorstrecken müssen. Das Risiko, dass der Schuldner nicht in Anspruch genommen werden kann, liegt also nach wie vor beim Gläubiger, auch wenn er zuvor den Prozeß in der Sache gewonnen hat.
Da titulierte Forderungen grundsätzlich erst 30 Jahre nach der Titulierung verjähren, ist es wichtig, bei "unsicheren Kantonisten" den richtigen Vollstreckungszeitpunkt abzuwarten, damit nicht durch vergebliche Vollstreckungen der Schuldenstand unnötig wächst. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, haben Sie grundsätzlich innerhalb dieser 30 Jahre sozusagen drei Freischüsse: Die Versicherung muß dann die Kosten für drei Vollstreckungsversuche bei Ihrem Schuldner tragen. Es empfiehlt sich aber wie auch sonst, zur Sicherheit vorab eine Deckungszusage einzuholen.