Leistungsfähigkeit
Die Unterhaltshöhe hängt zum einen von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zum anderen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab.
Leistungsfähigkeit bedeutet damit, dass dem Unterhaltsverpflichteten von seinem eigenen Einkommen mindestens der Selbstbehalt verbleiben muss. Soweit der Selbstbehalt, den der Unterhaltsverpflichtete zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verwenden darf, nicht mehr gewahrt ist, wird der Unterhaltsanspruch reduziert oder entfällt ganz.
Das BGB formuliert dies in § 1603 BGB wie folgt: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.