Mangelfall

Von einem Mangelfall spricht man, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht genügend Geld zur Verfügung steht, um alle Unterhaltszahlungen nachzukommen. Zur Auflösung eines solchen Mangelfalls haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren viele Leitlinien herausgearbeitet. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs kann hier ein genauerer Überblick nicht erfolgen.

Es gilt aber als Richtschnur, dass dem Unterhaltspflichtigen, sobald minderjährige Kinder vorhanden sind, mindestens 900 EUR zum Leben (nach Abzug der unterhaltsrechtlich relevanten Verbindlichkeiten) verbleiben müssen (sog. Selbstbehalt). Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, müssen zum Leben mindestens 1.100,- EUR verbleiben.