Tilgungen im Unterhaltsrecht

Tilgungen alter oder gemeinsamer Schulden sind im Unterhaltsrecht immer zu berücksichtigen. Neu (d. h. zeitlich im Zusammenhang mit der Trennung oder danach) aufgenommene Schulden sind bei der Unterhaltsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie angemessen sind, was beispielsweise bei Anschaffung von notwendigem Hausrat nach dem Auszug immer der Fall ist. Bei Überschuldung kann im Einzelfall verlangt werden sich von den Schulden durch eine Privatinsolvenz zu befreien.