Unterhalt

Zu unterscheiden ist zwischen dem Kindes- und Ehegattenunterhalt und außerdem den Unterhaltsansprüchen bei nicht miteinander verheirateten Paaren aus § 1615 l BGB. Die Grundlagen der Unterhaltsberechnung finden Sie hier. Eine ausführlichere Erklärung mit Begrifferklärung finden Sie hier.

Ein weiterer in der Praxis wichtiger Unterhaltsanspruch ist der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen Ihre Kinder. Dieser Unterhaltsanspruch wird meist von den Sozialhilfeträgern, die z. B. die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim vorfinanziert haben, verfolgt. Beim sogenannten Elternunterhalt bestehen gegenüber den anderen oben dargestellten Unterhaltsansprüchen wesentlich großzügigere Freibeträge.