Zugewinn
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand entsteht, entgegen einer verbreiteten Meinung in der Bevölkerung, kein gemeinsames Vermögen. Das heißt, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer, z.B. seines Kontos, von Lebensversicherungen, Sparbüchern oder Immobilien bleibt. Nur dann wenn die Ehegatten bspw. ein Gemeinschaftskonto einrichten oder sich gemeinsam im Grundbuch für die Ehewohnung eintragen lassen, werden beide Ehegatten Eigentümer.
Bei der Ehescheidung ist deshalb gerichtlich oder außergerichtlich auch der Zugewinn zu regeln. Dazu wird zunächst das Anfangsvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat) und das Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt. Für die Ermittlung des Vermögens Ihres Partners sieht das Gesetz umfassende Auskunftsansprüche vor.
Der Zugewinn wird anschließend wie folgt berechnet:
Endvermögen – Anfangsvermögen= Zugewinn
Zugewinn (Mann) – Zugewinn (Frau)= Zugewinndifferenz
Zugewinndifferenz : 2= Anspruch desjenigen der weniger erwirtschaftet hat