Ehescheidung - zuständiges Gericht
Sachlich zuständig für die Ehescheidung ist zunächst die am Amtsgericht eingerichtete Abteilung des Familiengerichts. Örtlich zuständig ist gem. § 122 FamFG das Familiengericht, in dem der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es keine gemeinsamen Kinder gibt, das Familiengericht, an dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenhaltsort gehabt haben.