Nichtanwendungserlass zum BFH Urteil: Abzugsfähigkeit der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für Zivilrechtsprozess
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Aktenzeichen VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung die Einkommenssteuer reduzieren. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit war nur, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Bundesfinanzministerium hat nun (Schreiben vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031 :002) bekannt gegeben, dass die Finanzämter bei der Festsetzung der Steuer das Urteil des BFH nicht anwenden soll und deshalb die Kosten eines Zivilrechtsstreits nicht von der Steuer abziehen soll. Begründet wird dies damit, dass den Finanzämtern angeblich keine Instrumente für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen.
Bis sich eine verfestigte Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten entwickelt, empfehle ich, gegen Steuerbescheide die die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines Zivilprozesses nicht berücksichtigen Einspruch einzulegen und eventuell auch die Abzugsfähigkeit gerichtlich zu erstreiten.