Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Prozesskosten grundlegend geändert. Bislang konnten bei Zivilprozessen steuerlich nur die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) ausdrücklich aufgegeben. Nunmehr können, soweit der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach, unabhängig vom Gegenstand eines zivilrechtlichen Prozesses die Prozesskosten als außerordentliche Belastung steuerliche abgesetzt werden.