Europäische Erbrechtsverordnung bringt wesentliche Veränderungen - Handlungsbedarf für neue und bestehende Testamente!
Die EuErbVO gilt in allen EU-Staaten außer Dänemark, Irland und Großbritannien und regelt insbesondere die Fragen, welches Erbrecht auf einen Erfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist und welches Gericht bei Streitigkeiten in diesen Fällen zuständig ist. Die EuErbVO soll die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug vereinheitlichen und erleichtern. Erbfälle mit Auslandsbezug nehmen weiter zu und gewinnen damit an Bedeutung. So verleben nicht wenige Deutsche ihren Lebensabend im Ausland oder besitzen dort Vermögenswerte (Immobilien und Vermögensanlagen).
Für Deutsche ergibt sich durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung eine einschneidende Veränderung. Bis jetzt richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), unabhängig davon, wo dieser sich zuletzt aufhielt. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach der EuErbVO nun grundsätzlich danach, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Das bedeutet z.B. für einen Deutschen, der seinen Lebensabend in Spanien verbringt: Nach jetzigem Recht gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Recht, ab dem 17. August 2015 unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der EuErbVO jedoch spanischem Recht. Das Gleiche gilt für die Zuständigkeit des Gerichts in Erbrechtsstreitigkeiten.
Der Umstand, dass die Europäische Erbrechtsverordnung zur Bestimmung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft, führt dazu, dass sich das anzuwendende Erbrecht mit der Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ändert.
Wer diese zwingenden Rechtsfolgen der Europäischen Erbrechtsverordnung vermeiden will, kann nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört (Staatsangehörigkeit). Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO). Die Rechtswahl ist also in einem eigenhändigen oder einem öffentlichen Testament zu treffen.
Ausländische Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen und sowohl Nachteile als auch Vorteile bringen, je nach dem, was der Testierende erreichen möchte. Hier sind Risiken gegeben, es bieten sich aber auch Chancen für die Erbrechtsgestaltung (z.B. Pflichtteilsvermeidung, -reduzierung).
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie ein Testament errichten wollen.
Lassen Sie sich ebenfalls beraten, wenn Sie bereits ein Testament errichtet haben und zu klären ist, ob wegen der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung Veränderungen vorgenommen werden sollten.