Anspruch Kinderkrippenplatz

Update: Anspruch auf Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe

Der Anspruch auf Kinderbetreuung bzw. auf einen Kinderkrippenplatz gem. § 24 SGB VIII im Einzelnen:

Wer ist anspruchsberechtigt?

Der Rechtsanspruch ist zunächst nicht darauf gerichtet Eltern bei der Betreuung zu entlasten, sondern so ausgestaltet, dass er dem Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gewährt.

Hauptanspruchsberechtigter des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung ist deshalb das Kind.

Nach umstrittener Ansicht (so z. B. OVG Koblenz, das die andere Ansicht scharf als lebensfremd kritisiert) steht der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz daneben auch den Eltern zu. Nach anderer Ansicht steht den Eltern unmittelbar kein eigener Anspruch zu.

Die unterschiedlichen Ansichten führen beim Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu den gleichen Ergebnissen. Unterschiede ergeben sich erst dann, wenn der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht erfüllt werden kann und der Umfang von Schadensersatzansprüchen zu klären ist.

Ab wann besteht ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz

Für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt: Seit 1996

Für Kinder zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres und der Vollendung des dritten Lebensjahres: Ab 01.08.2013

Welche Betreuung umfasst der Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe genau?

Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kinderkrippe etc.) oder bei der Tagespflege (Tagesmutter etc.)

Welche Betreuungszeiten vom Anspruch umfasst sind, dazu schweigt § 24 SGB VIII. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich schließen, dass der Anspruch mindestens eine Halbtagsbetreuung umfassen muss. Mit Blick auf den Gesetzeszweck ist nicht unwahrscheinlich, dass sogar eine Betreuung für 8 – 9 Stunden verlangt werden kann.

Wie weit das Betreuungsangebot vom Wohnsitz des Kindes entfernt liegen darf, ist noch nicht abschließend geklärt. Vermutlich dürfte aber das zeitlich Zumutbare in München bei einer Betreuungseinrichtung, die in 30 Min nicht zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, überschritten sein.

Was passiert, wenn kein angemessener Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe frei ist?

Soweit die öffentliche Jugendhilfe Ihrem Kind keinen Betreuungsplatz in einer angemessenen Kinderkrippe verschaffen kann, weil z. B. nicht ausreichend Plätze vorhanden sind, steht dem Kind (und nach umstrittener Ansicht den Eltern) ein Schadensersatzanspruch zu. Zu den Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs und dem Umfang des Anspruchs siehe nachfolgend.

Welche Möglichkeiten gibt der Gerichtsweg 

Betreuungsplatz

Damit ist in einem ersten Schritt entsprechend dem gesetzlichen Anspruch zunächst im Wege des Eilrechtsschutzes die Vergabe eines Krippenplatzes zu verlangen. Erst wenn der Eilrechtsschutz zu keiner Zuweisung eines Kinderkrippenplatzes führt, sollte in einem zweiten Schritt Schadensersatz wegen des Nichterfüllung des Anspruchs auf Verschaffung eines Kinderkrippenplatzes verlangt werden.

Schadensersatz

Kann ein Kinderkrippenplatz nicht erlangt werden, besteht der Anspruch auf Schadensersatz.

In der Literatur wird derzeit sowohl zur Anspruchsgrundlage als auch zum Anspruchsumfang sehr kontrovers diskutiert.

In der Diskussion zeichnet sich ab, dass für einen selbst beschafften Krippenplatz bei einem freien Träger ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten besteht.

Daneben besteht außerdem ein Anspruch auf Verdienstausfall. Hinsichtlich dieses Anspruchs auf Verdienstausfall ist derzeit völlig unklar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht. (Unklar ist zum Beispiel, ob sich der durch die Erreichung von Betreuungsquoten diesem Anspruch entziehen kann etc.)

Welche Vorbereitungen können Sie treffen

Ein Anspruch auf einen Krippenplatz besteht nur dann, wenn die Eltern ihr Kind rechtzeitig angemeldet haben. In der Literatur werden derzeit Anmeldefristen von 3 – 6 Monaten vor dem gewünschten Eintritt in die Kinderkrippe diskutiert. Gerade in München, wo wohl die meisten Eltern Ihr Kind soweit möglich vor der Geburt oder zumindest in den ersten Lebensmonaten anmelden, dürfte die Einhaltung der Anmeldefristen selbstverständlich sein.

Vorsorglich sollten Sie, soweit Sie mit dem üblichen Weg der Anmeldung keinen Erfolg haben, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Außerdem sollten Sie sich auch an das zuständige Jugendamt wenden und dort noch einmal die Zuteilung eines angemessenen Krippenplatzes einfordern. Um den Eingang des Anspruchsschreibens nachzuweisen, sollten Sie einen Versandweg mit Empfangsbestätigung wählen (persönliche Übergabe mit Bestätigung, Fax, Einschreiben etc.)

Sie sollten eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die Verwaltungsrecht und Amtshaftungsansprüche abdeckt. Beim Abschluss sollten Sie auf die Wartefristen achten.

Sollten Sie zum 01.07. noch keinen Krippenplatz haben, sollten Sie kurzfristig bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens das notwendige für eine Klage auf den Weg bringen.

Soweit Sie mit der Durchsetzung unsere Kanzlei beauftragen wollen, bringen Sie zum ersten Gespräch bitte folgende Unterlagen mit:

  • Geburtsurkunde des Kindes (als Altersnachweis)
  • Heiratsurkunde oder Sorgerechtserklärung (soweit vorhanden zum Nachweis der Vertretungsmacht)
  • Anmeldebestätigung bei den städtischen Kinderkrippen
  • Absage der Stadt und soweit vorhanden des Jugendamts

 

<Achtung eine abschließende gerichtliche Klärung der Anspruchsvoraussetzungen vor allem des Schadensersatzanspruchs ist bislang noch nicht erfolgt! Im Artikel kann deshalb nur eine Empfehlung ausgesprochen werden, die keinen Anspruch auf Richtigkeit erhebt. Entscheidend ist außerdem immer der Einzelfall. Für die Richtigkeit der Empfehlungen in diesem Artikel übernimmt die Kanzlei und der Verfasser ausdrücklich keine Haftung.>

 

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