Elternunterhalt - Verwirkung durch lange Bearbeitungsdauer

Um für den Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit keinen zu hohen Unterhaltsrückstand entstehen zu lassen sollen Unterhaltsansprüche zeitnah verfolgt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Behörden, die wie beim Elternunterhalt übergegangene Unterhaltsansprüche verfolgen.

Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung 26 UF 1466/16  mit der Frage zu beschäftigen, ob auch dann wenn eine Behörde auf sie übergegangene (Eltern- ) Unterhaltsansprüche verfolgt, die rückwirkende Verfolgung für Unterhalt aus der Vergangenheit alleine durch langen Zeitablauf unbillig ist.

In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, dass Unterhalt für die Vergangenheit verwirkt, wenn der Unterhaltsanspruch längere Zeit nicht verfolgt wird (Zeitmoment) und der Unterhaltsverpflichtete deshalb mit seiner Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen brauchte (Umstandsmoment).

Zeit- und Umstandsmoment müssen gleichzeitig vorliegen.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch bei einer Behörde die Elternunterhalt verfolgt die Behörde gehalten ist, den Unterhalt zeitnah zu verfolgen. Das bedeutet, dass bei einer bei Untätigkeit der Behörde von mehr als ein Jahr vor dem erneuten Tätigwerden das Zeitmoment für eine Verwirkung zu bejahen ist.

Ob das Umstandsmoment zusätzlich gegeben ist hängt vom gesamten Verhalten der Behörde ab. Das Umstandsmoment wird bejaht, wenn der Unterhaltspflichtige sich darauf einrichten durfte (und evtl. auch eingerichtet hat), dass die Behörde den Unterhaltsanspruch auch in Zukunft nicht geltend machen wird.

Ob das Umstandsmoment neben einer einjährigen Untätigkeit der Behörde gegeben ist, wird deshalb immer vom Einzelfall abhängig sein.

Im Fall den das OLG München zu entscheiden hatte, war das Umstandsmoment zu bejahen.

Der Sachverhalt war wie folgt gelagert:

"In der Zeit von September 2013 bis Mai 2014 standen Behörde und Unterhaltsverpflichteter in regelmäßigem schriftlichem Kontakt in Form von Auskunftsverlangen über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten und die Geltendmachung bezifferter Unterhaltsansprüche. Mit Schreiben vom 27.03.2014 hat die Behörde erstmals eine bezifferte Unterhaltsforderung von monatlich 851,00 € geltend gemacht. Hierauf hat der Rechtsanwalt des Unterhaltspflichtigen mit Schreiben vom 03.04.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat die Behörde mit Schreiben vom 06.05.2014 eine neue Unterhaltsberechnung angestellt, die sich auf monatlich 835,00 € belief. Mit Schreiben vom 30.05.2014 erhob der Anwalt des Unterhaltspflichtigen hiergegen den Einwand, dass der Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Mit Schreiben vom 02.06.2014 stellte der Anwalt des Unterhaltspflichtigen eine eigene Unterhaltsberechnung an, in der er zum Ergebnis kam, dass höchstens ein Unterhaltsanspruch von 15,00 € monatlich geschuldet sei, im konkreten Fall jedoch gar keiner. Hierauf erwiderte die Behörde zunächst nichts. Es folgte kein Hinweis darauf, dass die Berechnung des Unterhaltspflichtigen noch überprüft werden müsse oder sich eine Stellungnahme hierzu vorbehalten werde. Erst mit Schreiben vom 29.06.2015, dem Unterhaltspflichtigen unbestritten zugegangen am 02.07.2015, also 13 Monate später, übersandte die Behörde dem Unterhaltspflichtigen eine erneute Unterhaltsberechnung.
Zu diesem Zeitpunkt musste der Unterhaltspflichtige nicht mehr davon ausgehen, dass die Behörde seine Unterhaltsforderung weiter verfolgen werde. Dies ergibt sich daraus, dass die Behörde zuvor immer vergleichsweise zügig auf Schreiben des Unterhaltspflichtigen reagiert hatte. Das über einjährige Zuwarten der Behörde mit einer Reaktion auf die Unterhaltsberechnung des Unterhaltspflichtigen vom 02.06.2014, in der dieser zum Ausdruck brachte, dass nach seiner eigenen Berechnung kein oder ein nur zu vernachlässigender Unterhalt geschuldet werde, ließ die Erwartung zu, dass die Behörde die Auffassung des Unterhaltspflichtigen hinnehme und von einer Weiterverfolgung seiner Unterhaltsforderung Abstand nehme. Anders als in den von der Behörde zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen gab es vorliegend keine Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruches, aber ihrer Vorbereitung dienten, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollten. Die Behörde hat sich weder auf eine Stellungnahmefrist berufen noch zu erkennen gegeben, dass sie zunächst beabsichtige, die eigene Unterhaltsberechnung des Unterhaltspflichtigen zu prüfen, um nach erfolgter Prüfung wieder auf ihn zuzukommen. Vielmehr zeigte die Behörde über ein Jahr lang keine Reaktion auf das Schreiben vom 02.06.2014, was angesichts des Umstandes, dass ansonsten immer eine zeitgerechte Antwort der Behörde auf Schreiben des Unterhaltspflichtigen eingegangen war, berechtigterweise den Schluss zu ließ, die Behörde halte an seiner Forderung nicht mehr fest.
Der Einwand der Behörde, mit der Auffassung des Senats würden Zeit- und Umstandsmoment gleichgesetzt, ist unzutreffend. Verwirkung ist nach Meinung des Senats nicht allein dadurch eingetreten, dass zwischen letztem Schreiben der Behörde im Mai 2014 und erneutem Tätigwerden am 29.06.2015 mehr als ein Jahr Zeit verstrichen war, sondern zusätzlich dadurch, dass das Verhalten der Behörde aus Sicht des Unterhaltspflichtigen die berechtigte Erwartung zuließ, die Behörde nehme von ihrer Unterhaltsforderung Abstand. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Unterhaltspflichtigen oder besondere Nachteile für ihn kam es - wie oben bereits dargelegt - nicht an.“

 

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