Familienrecht: Kindesunterhalt / Sozialhilfeträgerregress
Immer häufiger verfolgen die Sozialhilfeträger die auf sie durch eine Sozialhilfegewährung übergegangene Unterhaltsansprüche. Mit Blick auf das sich verändernde Durchschnittsalter in unserer Gesellschaft und die damit einhergehende steigende Pflegequote werden sich diese Fälle in Zukunft noch mehr häufen.
In seinem Urteil vom 18.01.2012 hatte der BGH in einem solchen Fall eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs darüber zu entscheiden, was dem unterhaltspflichtigen Elternteil zum Leben bleiben muss (sogenannter Selbstbehalt).
Der BGH stellt in seiner Entscheidung folgende Grundsätze auf:
- Eltern müssen damit rechnen, dass sie auch über das 18. Lebensjahr hinaus ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Dies gilt solange, bis die Kinder ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und anschließend ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht haben.
- Hat das Kind seine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht und nachhaltig gesichert müssen seine Eltern sich bei regelmäßigem Lauf der Dinge nicht darauf einstellen, noch einmal unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Kind zu werden.
- Es ist deshalb gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber seinem erwachsenen Kind wie beim Elternunterhalt festgesetzt wird.
Das bedeutet:
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil wird nach der Düsseldorfer Tabelle zum Leben ein angemessener Eigenbedarf (Selbstbehalt), der für den Unterhalt nicht angetastet werden darf, zugestanden. Dieser Selbstbehalt beträgt mindestens 1.150 EUR (darin enthaltene Warmmiete bis 400 EUR). Dieser Eigenbedarf kann soweit - wie z. B. bei höherer Miete - angemessen, nach oben angepasst werden.
Nach der Entscheidung des BGH darf, soweit das Kind bereits seine wirtschaftliche Eigenständigkeit nachhaltig gesichert hatte, der unterhaltspflichtige Elternteil bei sich nicht nur den üblichen Selbstbehalt in Höhe von 1.150,- € ansetzen, sondern gem. den aktuellen SüdL 1.500,- € (darin enthaltene Warmmiete bis 450 EUR). Daneben wird dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich noch die Hälfte des diesen Selbstbehalt übersteigenden, Einkommens für den Unterhalt anrechnungsfrei belassen.
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