Scheidung München

Familienrecht / Scheidung: Der Unterhaltsanspruch in der Rechtssprechung des BGH in 2011 - Schwerpunkt Dauer des Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung -

Der BGH hat in 2011 eine ganze Reihe an unterhaltsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen zur Dauer des Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung getroffen und seine bisherige Rechtssprechung weitgehend bestätigt.

Eine der wichtigsten Fragen bei der Trennung der Ehegatten ist sowohl für den Ehemann wie auch die Ehefrau  - neben der Höhe des Unterhaltsanspruchs (die wir hier erklären) - die Dauer des Unterhaltsanspruchs. Welche Kriterien der BGH in seinen Entscheidungen im Jahr 2011 aufgestellt hat, wird anhand der wichtigsten BGH-Urteile nachfolgend nach einer kurzen Erklärung zum Unterhaltsrecht dargestellt:

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten wird vor der Ehescheidung Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt genannt. Beide Unterhaltsansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen. Mit der Ehescheidung gilt grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten. Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb vom Gesetz wesentlich schwächer ausgestaltet als der Trennungsunterhaltsanspruch, der bis zur Ehescheidung geschuldet wird.
Nachehelicher Unterhalt ist an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten aufgrund der Eigenverantwortung nicht für unbegrenzte Zeit zu bezahlen. Wie lange der nacheheliche Unterhalt geschuldet ist, hängt - neben der Ehedauer - vor allem davon ab, ob der wirtschaftlich schwächere Ehegatte für den Erhalt der Ehe auf sein berufliches Fortkommen verzichtet hat. Zumeist werden solche ehebedingten Nachteile bei der Ehefrau vorliegen, die für die Kinderbetreuung oder Haushaltsführung eine längere berufliche Pause gemacht hat. Liegen solche ehebedingten Nachteile vor, führt dies zu einer Verlängerung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
Daneben mahnt der BGH in seinen im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen immer wieder, im Einzelfall abzuwägen, inwieweit die nacheheliche Solidarität als Gegenstück zur Eigenverantwortung jedes Ehegatten nach der Trennung eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs gebietet.

  • Bestätigung der Definition von ehebedingten Nachteilen

Exemplarisch für das Vorhandensein von ehebedingten Nachteilen ist die Entscheidung des BGH vom 26.10.2011. In diesem Einzelfall war die Ehefrau wegen der Kindererziehung über Jahre hinweg nicht mehr in ihrem ursprünglich erlernten Beruf tätig.

  • Beweislast

In einem Gerichtsverfahren ist von entscheidender Bedeutung, wer welche Tatsachen beweisen muss. Dazu stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2010
die er auch in 2011 in fast jedem Urteil zitiert klar, dass der Ehegatte der sich auf ehebedingte Nachteile beruft, zunächst detailliert (der Jurist sagt: substantiiert) die Gründe, aus denen sich die ehebedingten Nachteile für ihn ergeben schildern und notfalls beweisen muss. Gelingt dem Unterhaltsberechtigten so der Nachweis, dass voraussichtlich ehebedingte Nachteile vorliegen, muss der andere Ehegatte darlegen und notfalls beweisen, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen.

  • Keine ehebedingten Nachteile, wenn berufliche Nachteile durch andere auf der Ehe beruhende Vorteile ausgeglichen werden, z. B. durch einen Vermögenszuwachs

In seiner Entscheidung vom 08.06.2011stellt der BGH klar, dass auch bei Nachteilen im beruflichen Fortkommen ehebedingte Nachteile dann nicht vorliegen, wenn die Nachteile, z. B. durch Vermögenszuwendungen, vollständig kompensiert werden. Insoweit stellt der BGH folgendes Prüfungskriterium auf:
„Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenübergestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein.“

  • Betrachtung des Einzelfalls / Kein Schablonendenken

In seiner Entscheidung vom 21.09.2011 rügt der BGH ausdrücklich, dass das Gericht neben pauschalen Überlegungen zur Ehedauer und ehebedingten Nachteilen keine Abwägung für den Einzelfall getroffen hat. Im entschiedenen Einzelfall hält der BGH für die Dauer des Unterhaltsanspruchs für relevant, dass der Ehemann sich während der Ehe durch die Unterstützung seiner Ehefrau fortbilden konnte und nach der Trennung einen neuen Arbeitsplatz erst mit erheblicher Verspätung offenbart hat.

  • Verminderte Rentenvorsorge begründet keine ehebedingten Nachteile

In seiner Entscheidung vom 30.06.2011 und seiner Entscheidung vom 02.03.2011 stellt der BGH noch einmal klar, dass während der Ehe erlittene Nachteile bei der Rentenvorsorge alleine keinen ehebedingten Nachteil darstellen. Der BGH begründet diese Selbstverständlichkeit noch einmal damit, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich bereits hälftig ausgeglichen werden. Weitere Nachteile, die über die nacheheliche Solidarität über das Unterhaltsrecht auszugleichen wären, sind deshalb schwer denkbar.

  • Unterhalt ist keine Lebensstandardgarantie auch bei Sozialhilfebedürftigkeit

Am 23.11.2011entschied der BGH, dass das nacheheliche Unterhaltsrecht keine lebenslange Lebensstandardgarantie ergibt. Soweit im Einzelfall keine besonderen Voraussetzungen vorliegen, ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch deshalb auch dann zu befristen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs sozialhilfebedürftig wird.

 

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