Pflegeheim, alt, Kosten

Familienrecht / Scheidung: Kontaktverweigerung kann zu Unterhaltsverwirkung führen

Verweigern die Eltern gegenüber dem Kind nachdrücklich den Kontakt, kann dies später im Fall der Unterhaltsbedürftigkeit zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern wird zumeist von den Bezirken geltend gemacht, die zuvor für Kosten der Unterbringung der Eltern im Pflegeheim in Vorleistung gegangen sind.

So auch im hier entschiedenen Fall des OLG Oldenburg (25.10.2012 -  14 UF 80/12). Gegen seine Unterhaltspflicht hatte der Sohn die Kontaktverweigerung seines Vaters nach der Scheidung der Ehe seiner Eltern eingewandt. Das OLG würdigte den Einzelfall so, dass zwar grundsätzlich nicht „jedes einschlafen verwandtschaftlicher Kontakte“ zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, im vorliegenden Fall aber der Vater sich erkennbar aus dem Solidarverhältnis, welches sonst zwischen Eltern und ihren Kindern besteht, gelöst hat. Diese dokumentierte Loslösung führt, so auch das OLG, zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

Der Verwirkungsgrund der Kontaktverweigerung im Einzelnen

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist im Wesentlichen eine Billigkeitskorrektur für die Ausnahmefälle, in denen eine Solidargemeinschaft zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen entweder gar nicht entstanden oder später wieder weggefallen ist.

Für das Entfallen der Solidargemeinschaft reicht es nicht aus, dass der Kontakt zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem einschläft oder es zu einer Entfremdung kommt. Notwendig ist vielmehr, dass es zu einer einseitigen oder gemeinsamen Loslösung aus der Solidargemeinschaft kommt.

Eine solche Loslösung hatte des OLG darin gesehen, dass der Vater einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Beziehung durch seinen vollständigen Kontaktabbruch nach der Scheidung der Ehe zur Mutter gezeigt hatte und damit seinen Sohn besonders schwer getroffen hat. Der Vater hatte nicht nur alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt, sondern seinen Sohn in seinem Testament außerdem auf den „strengsten Pflichtteil“ verwiesen.

Dokumentiert war damit, dass der Vater offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt hatte.

 

Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de