Familienrecht / Steuerrecht: Einzahlung auf ein gemeinsames Konto kann auch unter Ehegatten der Schenkungssteuer unterliegen
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Ehemann auf das für beide Ehegatten geführte Gemeinschaftskonto Zahlungen in Höhe von:
7. November 2003 8.000,00 EUR
8. Juli 2004 2.550.000,00 EUR
19. Oktober 2004 152.371,50 EUR
6. Januar 2005 21.875,01 EUR
4. Januar 2006 45.000,00 EUR
2. Januar 2007 45.000,00 EUR
erbracht hatte. Das Finanzamt sah die Zahlungen jeweils zur Hälfte als Schenkung an und setzte entsprechend eine Schenkungssteuer fest.
Der BFH entschied, dass maßgebend dafür, ob die Ehefrau die Hälfte des Kontoguthabens von ihrem Ehemann geschenkt bekommen habe, sei, ob die Ehefrau tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen habe können und die Zuwendung des Ehemannes unentgeltlich war.
Das Finanzamt hatte im Rechtsstreit eine solche freigiebige Zuwendung bejaht, weil von dem Konto im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis 8. Oktober 2007 unter anderem 207.000 EUR auf ein Girokonto überwiesen wurde, von dem die allgemeinen Lebenshaltungskosten bezahlt wurden. Diesem Argument folgte der BFH nicht, denn diese Überweisungen dienten der Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Eheleute und nicht dem Aufbau eigenen Vermögens der Ehefrau.
Weil von der ersten Instanz noch nicht aufgeklärt war, inwieweit die Ehefrau sonst am Kontoguthaben berechtigt war, konnte der BFH keine endgültige Entscheidung treffen. Die Entscheidung des BFH weist aber doch eher darauf hin, dass Fälle in denen eine Schenkungssteuer anfällt selten bleiben werden.
Bildnachweis: Timo Klostermeier / pixelio.de