Kinderkrippenkosten nach Kündigung

Eltern sind bei einer Kündigung des Krippenvertrages nicht verpflichtet der Krippe über die „normale“ monatliche Gebühr (abzgl. erspartet Aufwendungen für Essen etc.) weitere Kosten (z. B. Fördergelder) zu erstatten.

Der BGH hatte sich mit einem häufig auftretenden Sachverhalt zu beschäftigen:

Betroffen sind im Wesentlichen 2 Fallkonstellationen:

  • Eltern schließen für ihre Kinder, um überhaupt eine sichere Betreuung ihres Kindes zu haben, einen privaten Krippenvertrag. Die Rückmeldung der eigentlichen Wunschkrippe steht in diesem Zeitpunkt noch aus. Erhält das Kind dann doch noch einen Platz in einer mehr favorisierten Einrichtung, wird der ursprüngliche Krippenvertrag gekündigt. Das Kind besucht die Krippe deren Betreuungsvertrag gekündigt wurde dann überhaupt nicht.
  • In oder nach der Eingewöhnung stellen die Eltern fest, dass die gewählte Krippe nicht die richtige Einrichtung für Kind oder Eltern ist.

 

In beiden Konstellationen stellt sich die Fragen, welche Kosten von den Eltern für den alten, gekündigten Vertrag noch zu bezahlen sind.

Diese Frage hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.02.2016 beantwortet.

Zu bezahlen ist:

Die normale Besuchsgebühr für 2-3 Monate. (Im zu entscheidenden Fall billigte der BGH ausdrücklich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Die Einräumung einer Probezeit ist nicht notwendig.) Von der Besuchsgebühr sind ersparte Aufwendungen (z. B. Essenspauschale und Pflegemittelpauschale) abzuziehen.

Nicht bezahlen müssen Eltern:

Der Krippe durch das Fehlen des Kindes entgangene Fördergelder.

Darlehen an den Krippenbetreiber die nach Ende des Beratungsvertrags, soweit keine Forderungen offen stehen zurückbezahlt werden.

Die vollständige Entscheidung können Sie von der Homepage des BGH unter folgendem Link kostenfrei abrufen.

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