Neue Düsseldorfer Tabelle 2018

Auch ab dem 01.01.2018 werden Kinder in Trennung lebender Eltern wieder mehr Unterhalt bekommen.
Der Unterhalt steigt dabei um durchschnittlich 2 %.

Düsseldorfer Tabelle

Die für den Kindesunterhalt von getrenntlebenden Eltern entscheidende Düsseldorfer Tabelle wird wieder aktualisiert. Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 gilt ab dem 01.01.2018.

 

In der Düsseldorfer Tabelle legt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den weiteren Oberlandesgerichten in Deutschland und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages den Kindesunterhalt und das Minimum, was einem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss (sogenannter Selbstbehalt) fest. Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt, wie viel Unterhalt einem Kind von getrenntlebenden Eltern zusteht. Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft hat, ist sie doch für die Rechtsprechung aller Familiengerichte prägend wie ein Gesetz. 

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2018 können Sie hier herunterladen.

Eine Erklärung zur Unterhaltsberechnung finden Sie hier.

 

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Änderungen durch die Neue Düsseldarfer Tabelle 2018

Mit der ab 01.01.2018 geltenden Düsseldorfer Tabelle wurde:

Kinder bekommen auch im Jahr 2018 wieder mehr Unterhalt. Der Mindestunterhalt für Kinder wird um ca. 2 % bzw. um 5 € - 11 € angehoben.

Anders als der Kindesunterhalt werden die Selbstbehaltssätze, also das was dem Unterhaltspflichten nach der Zahlung des Unterhalts zum Leben verbleiben muss, nicht erhöht.

Wesentliche Neuerung der Düsseldorfer Tabelle 2018 ist aber, dass die Einkommensgruppen erstmals seit 2008 neu definiert werden. Während die Einkommensgruppe ein der Düsseldorfer Tabelle noch bis zur Tabelle 2017 noch bei einem unterhaltsrechtlichen Netto in Höhe von 1.500 € endete, endet die Tabelle 2018 erst bei einem Einkommen von 1.900 €. Die 2. Einkommensgruppe begann 2017 entsprechend ab einem Einkommen von 1.501 € ab 2018 fällt man dagegen erst ab einem Einkommen von 1.901 € in die 2. Einkommensgruppe, usw.

Damit ergibt sich zusammenfassend

  • der Unterhalt für Kinder ohne eigenen Haushalt wird erhöht
  • der Unterhalt für Kinder mit eigenem Haushalt bleibt gleich
  • die Einkommensgruppen werden neu definiert.
  • die Selbstbehaltssätze bleiben unverändert

 

Beispielrechnung

Nachfolgend werden die Änderungen an einem Beispiel verdeutlicht:

Max ist 8 Jahre und lebt bei seiner Mutter. Sein Vater zahlt Unterhalt in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts (= 7. Einkommensgruppe).

Bisher ergab sich so für 2017:

Um 136 % des Mindestunterhalts zahlen zu müssen, musste der Vater von Max ein unterhaltsrechtliches Netto zwischen 3.501 € und 3.900 € monatlich verdienen.

523 €     Altersstufe 2, Einkommensstufe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2017: 535 €

-96 €      Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

= 439 €

Jetzt ergibt sich für 2018:

Um 136 % des Mindestunterhalts zahlen zu müssen, muss der Vater von Max jetzt ein unterhaltsrechtliches Netto zwischen 3.901 € und 4.300 € monatlich verdienen.

543 €     Altersstufe 2, Einkommensstufe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2018: 543 €

-97 €      Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (192 / 2 = 96 €)

= 446 €

 

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