
Unwirksames Schenkungsversprechen über das gesamte Vermögen wird nicht durch den Vollzug der Schenkung geheilt
Sachverhalt der Entscheidung
Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung (BGH Az.: X ZR 65/14 vom 28.06.2016) mit folgendem Fall auseinanderzusetzen:
Die mittlerweile verstorbene Erblasserin schenkte dem Beklagten ihren Depotinhalt. Zum Vollzug der Schenkung erteile die Erblasserin dem Beklagten eine Vollmacht mit der er über das Depot der Erblasserin frei verfügen durfte. Im Depot der Erblasserin befanden sich Investmentanteile im Wert von 80.000 €. Weiteres nennenswertes Vermögen hatte die Erblasserin nicht.
Kurz vor dem Tod der Erblasserin verkaufte der Beklagte die Investmentanteile im Depot der Erblasserin und ließ sich den Erlös auf seinem Konto gutschreiben.
Nach dem Tod der Erblasserin verlangten die Erben vom Beklagten die Zahlung des Verkaufserlöses, also der 80.000 €, an sich.
Die Entscheidung des BGH:
Das LG hatte der Klage stattgegeben. Das OLG hatte die Klage abgewiesen.
Der BGH bestätigte die Sichtweise des LG und verurteile den Beklagten zur Zahlung der 80.000 €.
Zur Begründung gibt der BGH an:
Die Erblasserin und der Beklagte schlossen einen Schenkungsvertrag nachdem die Erblasserin dem Beklagten ihr gesamtes Vermögen übertragen sollte. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Form, § 311 b Abs. 3 BGB.
Dieses Formerfordernis wurde nicht erfüllt.
Der Formmangel wurde auch nicht durch den Vollzug der Schenkung geheilt.
Zwar kennt § 518 Abs. 1 BGB die Heilung einer Schenkung durch Vollzug. Diese Heilungsvorschrift ist aber auf den Formmangel einer Schenkung beschränkt. Eine Anwendung auf die Heilung eines Formmangels wegen der Verfügung über das Vermögen als Ganzes scheidet aus.
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