Schließanlagenschlüssel verloren - besteht ein Schadensersatzanspruch?
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie weit der Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Auszug des Mieters geht, wenn dieser nicht mehr alle zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel zurückgegeben kann. Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13) finden sie hier.
Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht, wenn „der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“
Diese Voraussetzung dürfte fast immer erfüllt sein.
Anders als die Voranstanzen verlangte der BGH vom Vermieter jedoch, dass die Schließanlage bei der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Vermieter bereits ausgetauscht sein muss. Die Vorinstanzen ließen genügen, wenn der Vermieter den Austausch für die Zeit nach dem Eingang des Schadensersatzanspruchs lediglich ankündigt.
Hintergrundinformation:
Im vom BGH entschiedenen Fall kostete der Austausch der Schließanlage 1.500,- €.
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