BGH: Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu Mitverschulden

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt jedenfalls in 2011 nicht zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eigenem Mitverschulden.

Mehrere Gerichte hatten in letzter Zeit darüber zu entscheiden, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms zu einem Mitverschulden des Fahrradfahrers führt, wenn dieser sich bei einem Unfall Kopfverletzungen zuzieht.

In der Rechtssprechung entwickelte sich eine Tendenz, die von einem solchen Mitverschulden ausging. Unter anderem das Amtsgericht München und das Oberlandesgericht München haben in ihren Gerichtsentscheidungen angenommen, dass bei Nichttragen eines Fahrradhelms das Mitverschulden des Fahrradfahrers bei Kopfverletzungen zu erhöhen ist.

Nunmehr hatte erstmalig der BGH über diese Frage zu entscheiden.

Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

Eine Fahrradfahrerin fuhr 2011 auf einer innerstädtischen Straße mit dem Fahrrad zur Arbeit. Die Fahrerin eines am rechten Straßenrand abgestellten PKW öffnete unmittelbar bevor die Radfahrererin an dem PKW vorbei fuhr ihre Türe. Die Fahrradfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Kopfverletzungen bei. Hätte die Fahrradfahrerin einen Helm getragen, wären die Kopfverletzungen nachweislich nicht so gravierend ausgefallen.

Die Vorinstanz war noch von einem Mitverschulden der Radlerin ausgegangen und kürzte den Anspruch der Radlerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld um 20 %.

Entscheidung des BGH

Der BGH geht nunmehr davon aus, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld jedenfalls bei Unfällen in 2011 nicht zu kürzen ist. Er begründet diese Ansicht damit, dass im Unfallzeitpunkt nach einer repräsentativen Erhebung nur 11 % der Fahrradfahrer einen Helm tragen. Daraus schließt der BGH, dass es im Unfallzeitpunkt kein allgemeins Verkehrsbewusstsein gegeben hat, nach dem das Tragen eines Fahrradhelms zu den gängigen Schutzmaßnahmen beim Fahrradfahren gehört.

Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.

Ausblick

Die BGH-Entscheidung kann so verstanden werden, dass der BGH den Schadensersatzanspruch dann kürzen wird, sobald sich das Tragen eines Fahrradhelms mehr durchgesetzt hat. Wann dies nach Ansicht des BGH der Fall ist, ist unklar.

 

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