Scheidung sofort, vor Ablauf des Trennungsjahres, bei Schwangerschaft der Ehefrau möglich
Der Familiensenat des OLG Hamm hatte im Verfahren 8 WF 106/14 darüber zu entscheiden, ob der Ehemann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen kann, wenn seine Frau aus einem „ehebrecherischen Verhältnis“ ein Kind erwartet. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres das die Ehegatten vor einer übereilten Scheidung und ihren weitreichenden Folgen schützen soll, ist nur möglich, wenn ein Härtefall (§ 1565 Abs. 2 BGB) vorliegt. Ein Härtefall setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Was solche für eine sofortige Scheidung notwendige Gründe sind, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Rechtsprechung hat dazu bisher u. a. folgende Fallgruppen entschieden:
- OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 33 WF 1104/10: Treuebruch selbst bei Zusammenleben und geäußertem Kinderwunsch, ohne weitere Umstände (auch bei Kinderwunsch mit dem neuen Partner) nicht ausreichend, es müssen besonders verletzende Umstände hinzukommen
- OLG Nürnberg Beschluss v. 28.12.2006 - 10 WF 1526/06: Härtefallscheidung bei Offenbarung von Homosexualität im Regelfall nicht
- OLG Dresden Beschluss vom 16.04.2012 − 23 UF 1041/11: Wiederholte Misshandlungen und ernst zu nehmende Bedrohungen rechtfertigen eine sofortige
- Weitere Entscheidungen zu Härtegründen für eine Scheidung ohne Trennungsjahr finden Sie hier.
Grund für die Annahme eines Härtegrundes bei Schwangerschaft der Frau aus einem ehebrecherisch ist nach Ansicht des Gerichts, die Wirkung des § 1599 BGB. Dieser enthält folgende Regelung: § 1592 Nr. 1 und § 1593 BGB [die Vaterschaftsvermutung während bestehender Ehe] gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt;
Der leibliche Vater hat durch die Kinderschutzregelung des § 1599 Abs. 2 BGB damit in der Hand, ob der Ehemann dem nicht von ihm abstammenden Kind, das im Zweifel auch noch seine Ehe zerstört hat, dennoch unterhaltspflichtig sein muss oder nicht. Diese Abhängigkeit des Ehemanns vom leiblichen Vater wird allgemein in der neueren Rechtsprechung als unbillig angesehen.
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