Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten der Scheidung

Die steuerliche Absetzbarkeit der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Aktueller Stand ist, dass eine Absetzbarkeit der Kosten für das Scheidungsverfahren nur noch in Ausnahmefällen möglich ist.

 

steuerliche Absetzbarkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren

Bisheriger Stand zur Absetzabrkeit von Anwalts- uind Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren war, dass jedenfalls die Kosten für das Verfahren der eigentlichen Scheidung und die Kosten für den Versorgungsausgleich steuerlich absetzbar sind. Wurden im Scheidungsverfahren weitere Folgesachen geklärt, waren diese weiteren Anwalts- und Gerichtskosten steuerliche dagegen nicht absetzbar.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof in München seine Rechtsprechungzur steuerlichen Absetzbarkeit der Scheidungskosten aufgrund einer Gesetzesänderung geändert.

Der Münchner BFH Aktenzeichen VI R 9/16 am 18.5.2017 hat entschieden:

„Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Von einem solchen lebensnotwendigen Bedürfnis geht der BFH selbst dann, wenn das Festhalten an der Ehe eine starke psychische Belastung darstellt, nicht mehr aus.

Da der Ehegatte die Anwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage oder seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, bleibt es nach Ansicht des BFH bei derzeitiger Rechtslage dabei, dass die Kosten gem. § 33 EStG nicht abzugsfähig sind.

 

Fazit

Fälle, bei denen noch eine steuerliche Absestzbarkeit der Scheidungskosten möglich ist, dürften mit dieser neuen Rechtsprechung des BFH so gut wie ausgeschlossen sein.

 

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