
Absprachen im Strafprozess
„Das Gesetz muss auch für Richter gelten“
In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung des „Deals“. In seinem Beschluss vom 04.03.2010 hat der österreichische Oberste Gerichtshof festgestellt, dass verfahrensbeendende Absprachen dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung widerstreiten und daher unzulässig sind. „Sie können zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen. Unterlässt ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 in Betracht.“ (Az: 3 Os 1/10m)
Gleichwohl werden auch in Österreich Urteile in „vorbereitenden Gesprächen“ zwischen Verteidigern, Staatsanwälten und Richtern „ausgehandelt.“ Anlässlich des Dreiländerforums der Strafverteidiger in Regensburg am 15.06.2012 stellte ein österreichischer Anwalt fest, dass nirgends soviel gedealt wird, wie in Österreich.
Dies zeigt, ein gesetzliches Verbot des „Deals“ hilft genauso wenig, wie eine gesetzliche Regelung, wenn die Beteiligten nicht gewillt sind, sich an die Gesetze zu halten.
Und das ist eigentlich das Erschütternde an den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, dass diejenigen, die darüber zu entscheiden haben, wer das Gesetz gebrochen hat, sich selbst nicht an das Gesetz halten. Auf der Strecke bleibt die Wahrheit und der Angeklagte, der zum Spielball von mehr oder weniger geschickten Verhandlungspartnern wird.
Ich begrüße das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 deshalb, weil es dem Verteidiger, der daran interessiert ist, dass in einem Strafprozess die oft vorschnell gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe geklärt werden, die Möglichkeit gibt, sich dem Druck des Richters auf ein schnelles Geständnis des Angeklagten nach dem Motto: „He takes some of my time, I take some of his“, mit Hinweis auf die Feststellung des Verfassungsgericht zu widersetzen, dass zentrales Anliegen des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalt ist, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt.
Bild: © Bundesverfassungsgericht / http://www.bundesverfassungsgericht.de/