Absprachen im Strafprozess - Unwirksamer Rechtsmittelverzicht

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 zu den Absprachen im Strafprozess zeigt bereits Auswirkungen in der Praxis. In einem laufenden Verfahren hat das OLG München in einem Schreiben vom 27.März 2013 darauf hingewiesen, dass ein vom Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, wenn das Urteil auf einer außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Absprache beruht.

Darüber hinaus hat das OLG München (Az: 2 Ws 1149/12) darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anlass zu der Überlegung gibt, ob ein Urteil, das auf einer rechtswidrigen Verständigung beruht, bei der elementare verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, wie Transparenz-, Belehrungs-, Dokumentations-, Aufklärungs- und Verifizierungspflicht gezielt umgangen wurden, gänzlich nicht ist.