Der Deal und seine Folgen...Geständniswiderruf und Wiederaufnahme

In der Zeitschrift Strafverteidiger Heft 8/2008 ist ein Artikel über die Problematik des Widerrufs eines Getändnisses aufgrund erfolgter Absprache und der Möglichkeit einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens veröffentlicht.

Der Deal und seine Folgen….Geständniswiderruf und Wiederaufnahme

(Rechtsanwalt Raimund Förschner, München)

Mit der in Heft 8/2008 Seite 443-445 der Zeitschrift Strafverteidiger abgedruckten Entscheidung des Amtsgerichts Starnberg vom 27.11.2007 über die Anordnung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens hat das Amtsgericht Starnberg ein deutliches Signal in Richtung der verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung der Gerichte gesetzt, dass die Ermittlung des wahren Sachverhaltes oberstes Prinzip des Strafprozesses ist.

Dem Angeklagten, Geschäftführer einer GmbH wurde von der Staatsanwaltschaft vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Warenkreditbetrug in mehreren Fällen vorgeworfen. Der Richter des Ausgangsverfahrens wies den nicht vorbestraften und erstmals mit einem Strafprozess konfrontierten Angeklagten eingangs der Hauptverhandlung, die im Dezember 2003 stattfand, darauf hin, dass ihm nach Aktenlage eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten drohe, bei einem Geständnis könne er jedoch mit einer Strafe von 1 Jahr mit Bewährung rechnen. Als der Angeklagte nicht darauf nicht einging und erklärte, er fühle sich nicht schuldig, vernahme das Gericht zwei Warenlieferanten, deren Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Anschließend erteilte der Richter den Hinweis, der Angeklagte solle auf die weitere Beweisaufnahme verzichten und den Sachverhalt einräumen, weil sonst alles nur noch schlimmer werden würde. Nach einer kurzen Verhandlungsunterbrechung, in der der Angeklagte sah, wie ein Mann in Handschellen abgeführt wurde, räumte der damalige Verteidiger des Angeklagten den angeklagten Sachverhalt in einer pauschalen Erklärung ein. Auf die weitere Beweisaufnahme wurde verzichtet. Nachdem der Angeklagte auf  Verlangen des Gerichts und des Staatsanwalts erklärt hatte, er werde gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen, plädierten der Staatsanwalt und der Verteidiger und forderten 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung. Der Angeklagte erklärte, er wisse nicht, wie er sich anders verhalten hätte können. Wie erwartet, wurde der Angeklagte zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Anschließend erklärten der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht. Diese Verfahrensweise war bis zur Entscheidung des Großen Strafsenats vom 03.03.2005[1] in vielen Fällen gängige Praxis.
 
Im vorliegenden Fall kamen dem Angeklagten allerdings nachträglich erhebliche Bedenken über das, was ihm im Gerichtssaal widerfahren war. Nachdem er in den schriftlichen Urteilsgründen gelesen hatte, dass er ein Geständnis abgelegt habe, beauftragte er mich damit, gegen das Urteil vorzugehen. Zunächst legte ich gegen das Ersturteil Berufung ein und beantragte, dem Angeklagten wegen unwirksamen Rechtsmittelverzichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist zu gewähren. Der Antrag wurde zurückgewiesen, ebenso die Beschwerde und die schließlich eingelegte Verfassungsbeschwerde.

Auch die Entscheidung des großen Strafsenats 03.03.2005 hatte dem Angeklagten nicht helfen können. In dieser Entscheidung hat der BGH explizit darauf hingewiesen hat, dass ein vorab erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam sei. Allerdings könne der Rechts-mittelverzicht eines Betroffenen nach einer Urteilsabsprache  – und zwar selbst wenn diese unzulässigerweise die Frage eines Rechtsmittelverzichts einbezogen hatte – nur innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden. Einer unbefristeten Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung stehe die Frage der Rechtskraft wegen der mit ihr verbundenen weitreichenden Folgen entgegen.[2]

Dem Angeklagten blieb als „letzte Hoffnung“, die Wiederaufnahme des früheren Strafverfahrens zu beantragen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Starnberg mit dem in diesem Heft veröffentlichten Beschluss stattgegeben.

Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte kann die Entscheidung des AG Starnberg nicht hoch genug eingeschätzt werden. Nur durch solche Entscheidungen kann die Justiz das Vertrauen zurück gewinnen, das sie durch die jahrelang ausgeübte Praxis des schnellen Deals auf Kosten der Wahrheit verloren hat.
 

Die Entscheidung des AG Starnberg wirft darüber hinaus auch in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht interessante Fragen auf.

  1. Zunächst geht es um die Frage, unter welche Alternative des § 359 I StPO ein Geständniswiderruf einzuordnen ist. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Antrag, den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zu verwerfen, die Auffassung vertreten, der Geständniswiderruf stelle keine neue Tatsache i.S.d. § 359 I Nr. 5 StPO dar und sei darüber hinaus auch unsubstantiiert. Das Geständnis ist das Zugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen, die für die Entscheidung zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage erheblich sein können[3]. Tatsachen sind äußere Geschehnisse, Zustände und Verhält-nisse, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können[4]. Allerdings beinhaltet ein Geständnis lediglich die Tatsache, dass derjenige, der das Geständnis abgibt, die Tat oder einzelne Tatsachen einräumt. Die Begehung der Tat kann mit dem Geständnis nicht bewiesen werden. Demgemäß handelt es sich bei einem Geständnis um eine sog. Hilfstatsache.
     
  2. Problematisch ist, ob der Widerruf des Geständnisse eine neue (Hilfs-) Tatsache i.S.v. § 359 I Nr. 5 StPO darstellt. Dazu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.10.1999 feststellt, dass durch die bloße Behauptung des Gegenteils einer festgestellten Tatsache nicht bereits eine neue Tatsache beigebracht werde, denn es sei anerkannt, dass in der Regel das erkennende Gericht mit der Feststellung einer Tatsache denknotwendig deren Gegenteil als nicht vorliegend bedacht habe[5]. Weiter heißt es in dieser Entscheidung: „Erst dann, wenn das Gegenteil durch bisher nicht berücksichtigte (neue) Tatsachen substantiiert vorgetragen bzw. dargetan wird, so sind allein diese (Zusatz-) Tatsachen, die den Schluss auf das Gegenteil der getroffenen Feststellung tragen sollen, neu.“
    Damit kommen wir zum entscheidenden Punkt. Der Geständniswiderruf selbst stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar. Neue Tatsachen und neue Beweismittel können nur die Umstände sein, auf sich der Geständniswiderruf stützt.
     
  3. Im Wiederaufnahmeverfahren müssen die als neu vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sein, „allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, die Freisprechung des Angeklagten  ….zu begründen.“ In der Geeignetheit der neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel liegen die eigentlichen Probleme des auf einen Geständniswiderruf gestützten Wiederaufnahmeverfahrens. Die mangelnde Geeignetheit ist der am häufigsten anzutreffende Verwerfungsgrund[6].

    Die Prüfung der Geeignetheit hat in zwei Stufen zu erfolgen.
    In der ersten Stufe wird geprüft, ob der neue Sachvortrag erheblich ist, wobei die Richtigkeit des neuen Vorbringens unterstellt wird. Geprüft wird, ob die vom Angeklagten vorgetragenen Tatsachen geeignet sind, die Beweiskraft seines ursprünglich abgelegten Geständnisses in Frage zu stellen.
    In der zweiten Stufe nimmt das Wiederaufnahmegericht eine vorläufige Einschätzung vor, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, die Feststellungen des Ersturteils zu erschüttern.
     
  4. Da sich der Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren ausschließlich nach dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund richtet[7], der in diesem Fall der Geständniswiderruf ist, erstreckt sich die Prüfung des Wiederaufnahmegerichtes ausschließlich auf die Frage, ob der Angeklagte sein widersprüchliches Prozessverhalten nachvollziehbar erklären kann. Dazu trifft das Wiederaufnahmegericht eine Prognoseentscheidung über die Richtigkeit und Beweiskraft des neuen Vorbringens. Der Prognosemaßstab entspricht dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. So wie dieser bei einer vorläufigen Tatbewertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlich macht, besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn bei vorläufiger Bewertung des Antragsvorbringens die angestrengte Entscheidung wahrscheinlich ist[8].
    Völlig zu Recht weist das Amtsgericht Starnberg darauf hin, dass ein vom Verurteilten gegen sich eingebrachtes Beweismittel nicht seiner willkürlichen Verfügungsgewalt unterliege und ein rechtskräftiges Urteil nicht unter der Bedingung des fortlaufend aufrechterhaltenen Geständnisses stehe. Den Verurteilten trifft insoweit eine erweiterte Darlegungslast. Er muss darlegen, „weshalb er das Geständnis in der Hauptverhandlung abgelegt hat und aus welchen Gründen er es nunmehr widerruft[9], und er muss den Wandel seines Aussageverhaltens glaubhaft erklären. Die Argumente für sein abweichendes Prozessverhalten müssen das Gericht überzeugen. Gelingt ihm dies, dann ist die Beweiskraft seines Geständnis erschüttert und damit, wenn - wie im vorliegenden Fall -  das Urteil allein auf dem Geständnis des Angeklagten beruht, auch die den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Der Wiederaufnahmeantrag ist dann zulässig, § 368 StPO.
    Soweit die Auffassung vertreten, das Wiederaufnahmegericht müsse das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung setzen und im Freibeweis ohne Anhörung der früheren Richter prüfen, ob das Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre[10], ist dabei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.05.2007[11] zu beachten. Das den Schuldspruch ursprünglich tragende und weggefallene Geständnis darf nicht durch andere Tatsachen und Beweismittel ersetzt werden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
     
  5. Oberster Grundsatz des Strafprozesses ist die Erforschung des wahren Sachverhaltes. Dies führt im Wiederaufnahmeverfahren zur Beachtung folgender Grundsätze:
    Die Wiederaufnahmegerichte können im Rahmen des Aditions- und des Pro-bationsverfahrens prüfen, ob eine vorgetragene neue Tatsache geeignet ist, für den Antragsteller die Freisprechung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung herbeizuführen.
    Die Feststellung der strafrechtlichen Schuld bleibt der Hauptverhandlung       vorbehalten, da sie die größtmögliche Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit, wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten bietet.  Dadurch wird sichergestellt, dass der Angeklagte nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird, sondern durch Beweisanträge, Zeugenbefragungen auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann.
    Diese Möglichkeiten sind ihm abgeschnitten, wenn die in der Hauptver-handlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder ernstlich in Frage gestellte Feststellung einer wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im Nachhinein durch eine andere ersetzt wird, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde.
    Dies verbietet es, ohne erneute Hauptverhandlung den festgestellten un-mittelbaren Tatverlauf in einer Kernfrage der Beweisaufnahme durch einen anderen zu ersetzen oder eine Erschütterung der betreffenden Feststellung unter Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich zu erklären.[12]
     
  6. Die Wiederaufnahme ist somit anzuordnen, wenn das Wiederaufnahme-gericht - wie im vorliegenden Fall - feststellt, dass die vom Antragsteller für sein widersprüchliches Aussageverhalten abgegebene Erklärung plausibel ist. Eine weitere Beweiserhebung über die dem Geständniswiderruf zu Grunde liegenden Tatsachen ist dann im Probationsverfahren nicht mehr erforderlich[13]. Insbesondere die Prüfung der Frage, ob das Geständnis der Wahrheit entspricht, muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben[14].
     
  7. Es ist jedoch umstritten, von welchem Standpunkt aus die vom Wiederaufnahmegericht zu treffende Prognoseentscheidung zu erfolgen hat. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Prognoseentscheidung vom Standpunkt des Erstgerichts aus zu treffen sei. Das Wiederaufnahme-gericht ist an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare)  Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden[15].

    Dagegen sprechen m.E. beachtliche Gründe:

    Ein Strafprozess gliedert sich in mehrere Abschnitte, die jeweils durch bestimmte Entscheidungsprozesse der dafür zuständigen Entscheidungsträger gekennzeichnet sind. Dies beginnt mit der Entscheidung des Staatsanwaltesgem. § 152 II StPO, ob ein Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegt. Wurde dies bejaht, dann hat der Staatsanwalt gem. § 170 I StPO zu entscheiden, ob er Anklage zum Gericht erhebt. Dabei muss der Staatsanwalt eine eigene Prognose zu treffen, ob er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zu einem Antrag auf Verurteilung gelangen würde[16]. Nach Erhebung der Klage beschließt das Gericht ob ein hinreichendem Tatverdacht vorliegt und deshalb das Hauptverfahren zu eröffnen ist, (§ 203 StPO). Nach Durchführung der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, ob der Angeklagten zu verurteilen oder freizusprechen ist, (§ 261 StPO).
    Alle genannten Entscheidungen beruhen auf einer Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Entscheidende für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis zueinander beimisst. Diese, die Gesamtschau prägenden Akzentuierungen, ergeben sich nicht allein aus der Natur der Sache, sondern beruhen regelmäßig auch auf subjektiven, nicht näher verifizierbaren Wertungen des Abwägenden, wobei verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu unterschiedlichen Lösungen gelangen können[17].
    In allen Verfahrensabschnitten trifft der jeweilige Entscheidungsträger seine persönliche Entscheidung auf Grund freier Beweiswürdigung. Der Gesetzgeber erwähnt den Begriff der freien Beweiswürdigung in § 261 StPO. Danach entscheidet der Richter nach seiner freien Überzeugung. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass dem Entscheidungsträger bei seiner Überzeugungsbildung ein Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung zusteht. Er ist lediglich an Denk- Natur- und Erfahrungssätze gebunden und darf ansonsten die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten[18].
    Da diese individuelle Einschätzung von den individuellen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften des jeweiligen Entscheidungsträgers abhängt, ist es durchaus möglich, dass Entscheidungen unterschiedlich ausfallen, je nachdem welche Person damit befasst ist[19].
    Auch bei der vom Wiederaufnahmegericht zu treffenden Prognose-entscheidung über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Wieder-aufnahmeantrages kann daher richtigerweise nur auf den Standpunkt des Wiederaufnahmegerichts abgestellt werden. Andernfalls würde vom Wiederaufnahmegericht psychologisch etwas Unmögliches gefordert werden[20].

    Dies wird gerade an dem vom AG Starnberg entschiedenen Fall sehr deutlich. Das Erstgericht hat lediglich zwei Lieferanten vernommen, deren Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Die Feststellung der Zahlungs-unfähigkeit und der subjektiven Kenntnis davon hat das Erstgericht ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten gestützt, an dessen Richtigkeit es keinerlei Zweifel hatte. Müsste das Wiederaufnahmegericht seine Prognoseentscheidung aus der Sicht des Erstgerichts treffen, hätte das AG Starnberg als Wiederaufnahmegericht hier prognostizieren müssen, wie hätte das Erstgericht entschieden, wenn es die Unwirksamkeit des Geständ-nisses gekannt hätte. M.E wäre dem Wiederaufnahmegericht nicht möglich  gewesen. Zum einen hätte die Möglichkeit bestanden, dass das Erstgericht den Angeklagten ohne Geständnis freigesprochen hätte. Zum anderen hätte jedoch genauso die Möglichkeit bestanden, dass das Erstgericht in eine umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten wäre, deren Ergebnis das Wiederaufnahmegericht unmöglich prognostizieren könnte.
     
  8. Daran zeigt sich, dass die Prognoseentscheidung über die Geeignetheit eines Wiederaufnahmevorbringens sinnvoller Weise nur von Standpunkt des Wiederaufnahmegerichts aus getroffen werden kann[21].
 

[1] BGH GSSt. 1/04, StV 2005, 239-244

[2] BGH aaO

[3] Lutz Meyer-Goßner Kommentar zur StPO 50. Aufl. § 254 Rz. 2

[4] Fischer Kommentar zum StGB 55. Aufl. § 186 Rz 2

[5] NStZ 00, 218

[6] Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl. S. 61.

[7] Lutz Meyeyer-Goßner, § 370 Rz. 3

[8] Marxen/Tiemann, aaO S. 66  m.w.Hinw

[9] BGH NJW 1977, 59

[10] Lutz Meyer-Goßner § 368 Rz. 9

[11] Beschluss vom 16.05.2007, 2 BvR 93/07 StRR 2007, 184-185, EuGRZ 2007, 586-590

[12] Bundesverfassungsgericht aaO

[13] Marxen Tiemann , Rz. 355 m.w.Hinw.). 

[14] Bundesverfassungsgericht 2 BvR 93/07

[15] Lutz Meyer-Goßner 50. Aufl. § 368 Rz. 9 m. w. Hinw.

[16] Lutz Meyer-Goßner § 170 StPO Rz. 3

[17] BGH, 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.1988. Darin ging es um die Überprüfbarkeit der Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht gem. § 152 StPO vorliegt, StV 1988, 441-444

[18] Zöller Kommentar zur ZPO § 286 Rz. 13

[19] Deshalb ist die richterliche Überzeugungsbildung durch eine Revision grundsätzlich nicht überprüfbar. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen, Lutz Meyer-Goßner § 337 Rz 26

[20] Marxen/Tiemann aaO S. 69

[21] Marxen/Tiemann aaO S. 70 m. w. Hinw., OLG Stuttgart StV 1990, 539, Förschner StV 1990, 540