Nichtigkeit eines Strafurteils nach unzulässiger Absprache / Deal
Der Direktor des Schöffengerichts Weilheim hat einen Kassenarzt, der von derStaatsanwaltschaft München II wegen Abrechnungsbetrug angeklagt wurde, vor die Alternative gestellt, entweder Geständnis oder 3 Jahre Haft. Weder die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) noch die Staatsanwaltschaft München hatten zuvor die Patientenunterlagen geprüft. In der neuen Verhandlung vor dem AG Garmisch-Partenkirchen habe ich als Verteidiger des Arztes Unterlagen vorgelegt, mit denen bestätigt werden konnte, dass der Arzt die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Darauf wurden 7 Fälle eingestellt, weil schon in objektiver Hinsicht kein Betrug vorlag.
Soweit dem Arzt darüber hinaus vorgeworfen wurde, medizinische Leistungen mit einer unpassenden EBM-Ziffer abgerechnet zu haben, stellte sich heraus, dass sich der Arzt zuvor bei der KVB erkundigt hatte, ob er diese EBM-Ziffer verwenden könne. Er erhielt die Auskunft, dass er die Ziffer verwenden könne, sollte es falsch sein, würde dies mit dem nächsten Richtigstellungsbescheid korrigiert werden. 2 Jahre später behauptete die KVB, der Arzt hätte diese Ziffer nicht verwenden dürfen. Am 2. Verhandlungstag habe ich das Gericht darauf hingewiesen, dass der Arzt eine Facharztausbildung habe, die es ihm erlaube seine Leistungen mit dieser Ziffer abzurechnen. Diese Frage wurde in dem Verfahren letztlich nicht mehr geklärt, weil das Gericht der Auffassung war, dass der Arzt sich auf die Auskunft der KV verlassen habe. Der Betrugsvorwurf war damit vom Tisch.
Im nachstehenden Dateianhang finden Sie den im Augustheft der Zeitschrift "Strafverteidiger" abgedruckten Beschluss des OLG München mit meiner Anmerkung.
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