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Mehr Geld bei vorzeitiger Kündigung! BGH-Entscheidung zu Lebensversicherungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hat am 25.7.2012 (Aktenzeichen IV ZR 201/10) eine verbraucherfreundliche Entscheidung zu Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen getroffen.

Entschieden wurde über eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Versicherer Deutscher Ring. Es wurden verschiedene Klauseln des Versicherungsvertrags über die Berechnung des Rückkaufswerts, die Umwandlung in eine beitragsftreie Versicherung und den Stornoabzug im Fall der Kündigung für unwirksam erklärt. Der BGH stellte Verstöße gegen das Transparenzgebot und das Verbot der unangemessenen Benachteiligung fest. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Verträge anderer Versicherungsunternehmen.

Kernstück der Entscheidung ist Folgendes: Versicherungsbedingungen, die bestimmen, dass die Abschlusskosten, insbesondere Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind deshalb unwirksam. Diese Berechnungsmethode, die "Zillmerung" genannt wird, führt nämlich dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren (oder noch früher) und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert erhalten. Nach diesem Urteil sind Rückkaufswerte, wenn sie auf unwirksamen Klauseln beruhen, neu zugunsten des Versicherungsnehmers zu berechnen. Es kann also bei vorzeitiger Kündigung mehr Geld für den Versicherungsnehmer geben!

Weiter hat der BGH Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht deutlich zwischen dem versicherungsmathematisch zu berechnenden Rückkaufswert einerseits und dem Stornoabzug andererseits differenzieren. Der Stornoabzug muss vereinbart und angemessen sein. Unwirksam sind auch Klauseln, die vorsehen, dass dem VErsicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden. Der Versicherer darf sich weder bei der Abwicklung bestehender Verträge noch bei dem Neuabschluss von Verträgen auf die unwirksamen Klauseln berufen.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf Versicherungsverträge, die in den Jahren 2001 bis 2007 abgeschlossen und wieder gekündigt wurden. Bezüglich früherer Verträge hat der BGH auch bereits früher ähnlich entschieden. Ab 1.1.2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG nF), das für den Fall der vorzeitigen Kündigung ohnehin verbraucherfreundlichere Regelungen verpflichtend vorschreibt (§ 169 VVG nF).

Lassen Sie sich beraten, ob auch Ihnen bei vorzeitiger Kündigung Ihrer Lebensversicherung ein höherer Rückkaufswert zusteht. Wenn Ihre Lebensversicherung bereits abgewickelt ist, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Nachzahlung. Dieser verjährt in drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem gekündigt wurde.