Steuerliche Absetzbarkeit von Gerichtskosten für zivilrechtliche Verfahren
Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten zivilrechtlicher Verfahren grundlegend geändert.
Bislang galt, dass bei Zivilprozessen nur die Kosten des reinen Ehescheidungsverfahrens als besondere Belastung die Einkommenssteuer in bestimmtem Umfang gem. § 33 Abs. 1 EStG ermäßigen konnten. Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr ausdrücklich aufgegeben.
Nunmehr können die Prozesskosten für jedes zivilrechtliche Verfahren, soweit die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, als außergewöhnliche Belastung zur Reduzierung der Einkommenssteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG abgesetzt werden.
Der BFH begründet seine Rechtsprechungsänderung damit, dass in unserem Verfassungsstaat mit Gewaltmonopol des Staates der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seiner Rechte auf den Gerichtsweg verwiesen ist. Da der Ausgang eines solches Gerichtsprozesses von vielen Faktoren abhängig ist und der zur Entscheidung stehende Sachverhalt vom Richter nicht "mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetz abgelesen werden kann" (so der BFH in seiner Urteilbegründung), ist es zukünftig nicht mehr erlaubt, den Unterliegenden darauf zu verweisen, dass er bei der Prüfung seiner Rechte besser vom Rechtsstreit abgesehen hätte. Nicht zu letzt (so der BFH weiter) bietet die Rechtsordnung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Rechtsfindung in einem Zivilverfahren ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.