Eigenbedarfskündigung in Großstädten wie München auch bei beabsichtigter beruflicher Nutzung der Wohnung durch die Ehefrau zulässig
Der BGH hat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen VIII ZR 330/11 eine gerade in Großstädten wie München beachtenswerte Entscheidung zum Kündigungsgrund des Eigenbedarfs getroffen.
Im zur Entscheidung stehenden Fall hat der BGH zu Nr. 2 des § 573 Abs. 2 BGB entschieden:
Der Vermieter kann sich bei seiner Kündigung gegenüber dem Mieter auf Eigenbedarf berufen, wenn seine Ehefrau als Rechtsanwältin in den vermieteten Räumen eine Anwaltskanzlei betreiben will.
Rechtlicher Hintergrund
In Wohnraummietverhältnissen ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, § 573 Abs. 1 BGB.
Beispielhaft nennt das Gesetz in § 573 Abs. 2 BGB folgende Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter vorliegt:
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Den Wunsch der Ehefrau des Vermieters in den vermieteten Räumen eine Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben sah der BGH als einen Fall, in dem der Vermieter die Wohnung für die Benutzung durch seine Familienangehörige benötigt. Der BGH sah damit die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung im Sinne der Fallgruppe des § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB als gegeben an.
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