Kosten der Scheidung steuerlich absetzbar
Wie wir hier zu der steuerlichen Absetzbarkeit von den Kosten des Scheidungsverfahrens bereits berichtet hatten, gehen die Finanzämter für die Steuerzeiträume ab 2013 davon aus, dass die Ihnen entstandenen Kosten nicht mehr als steuerliche anerkannte Belastung die Steuerlast mindern können.
Bereits am 16.10.2014 hatte das FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 1976/14, entschieden, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens wie auch des im Zwangsverbund mitzuentscheidenden Versorgungsausgleichs, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
Mittlerweile hat am 21.11.2014 als 2. Gericht, das FG Münster, Az.: 4 K 1829/14, diese Entscheidung bestätigt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch für die Steuerzeiträume ab 2013 die Kosten des Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastung von den Finanzämtern steuerlich anzuerkennen sind.
Der wesentliche Wortlaut der Entscheidung des FG Münster Az.: 4 K 1829/14 lautet:
Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Durch Ehescheidungskosten entstandene Prozesskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind aus diesem Grund nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten, nicht hingegen solche Kosten, die nicht zum Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; früher in § 623 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung geregelt) gehören (BFH-Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl. II 2006, 492 m.w.N.).
Dem Abzug von zwangsläufig entstandenen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift, die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gilt, sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten gehören zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Was unter dem Begriff der „Existenzgrundlage“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher geregelt.
In Betracht kommt ein rein materielles Verständnis dieses Begriffs (Kanzler, FR 2014, 209, 214; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG, Anm. 213). Nach dieser Ansicht schließt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Scheidungsprozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus. Ein Abzug käme nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ohne Scheidung die materielle Existenzgrundlage bedroht wäre.
Die wohl herrschende Gegenauffassung geht davon aus, dass Ehescheidungskosten trotz der Neuregelung in dem ursprünglich von der Rechtsprechung anerkannten Umfang weiterhin abzugsfähig sein sollen. Dabei wird der Begriff der Existenzgrundlage über ein bloßes materielles Verständnis hinaus weit ausgelegt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 4 K 1976/14, Juris; Loschelder in Schmidt: EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rz. 35; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701, 1702; Bleschick, FR 2013, 932, 936; ähnlich Liebl, Juris PR-SteuerR 10/2014, Anm. 1).
Der Wortlaut des Gesetzes ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, da er keine Einschränkung auf den materiellen Bereich enthält. Beide genannten Ansichten wären daher mit dem Wortlaut vereinbar.
Der Senat legt die Vorschrift dahingehend aus, dass weiterhin typisierend die Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, nicht vom Ausschluss erfasst werden, ohne dass es im Einzelfall auf eine Prüfung der materiellen Existenzgrundlage ankäme.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wurde durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 eingeführt. Die Regelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die geänderte Rechtsprechung des BFH dar, nach der Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und soweit die Kosten notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015). Durch die Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sollte die vor Ergehen dieses Urteils geltende Rechtslage hinsichtlich der Abziehbarkeit von Prozesskosten wieder hergestellt werden. Dies hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidung deutlich gemacht (BT-Drs. 17/13033, S. 66 f; so auch BRat-Drs. 139/13, S. 128). Dementsprechend ist die Formulierung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG an die frühere BFH-Rechtsprechung zu allgemeinen Zivilprozesskosten angelehnt, nach der solche Aufwendungen nur abzugsfähig waren, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteil vom 9.5.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596). In dieser Entscheidung hat der BFH zunächst klargestellt, dass Scheidungskosten unabhängig hiervon als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien. Hinsichtlich der Anerkennung anderer Zivilprozesskosten hat er darauf abgestellt, dass ein für den Steuerpflichtigen existenzieller Bereich betroffen sein müsse.
Ein früherer Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2013 (BT-Drs. 17/10604) enthielt als § 33 Abs. 3a EStG bereits die später als § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG beschlossene Fassung. Allerdings war im Entwurf noch ein Zusatz enthalten, nach dem Scheidungskosten ausdrücklich unter die Abzugsbeschränkung für Prozesskosten gefasst werden. Zur Begründung wurde ebenfalls ausdrücklich auf die oben genannte BFH-Entscheidung Bezug genommen und ausgeführt, dass es angezeigt sei, „die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten auf den bisherigen engen Rahmen zu beschränken“. Nachdem dieser Entwurf an der Zustimmung des Bundesrats gescheitert war, wurde die Regelung in das Gesetzgebungsverfahren durch Beschluss des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 17/13722) in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Dass der endgültige Gesetzeswortlaut keine Bezugnahme auf Scheidungskosten mehr enthält, spricht für die gesetzgeberische Absicht, solche Aufwendungen nicht grundsätzlich vom Abzug auszuschließen.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Anlass der Einführung der einschränkenden Vorschrift wird deutlich, dass der Gesetzgeber keine weitergehende Einschränkung des Abzugs von außergewöhnlichen Belastungen einführen wollte, als vor der Rechtsprechungsänderung bestanden hatte.
Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne zu verstehen. Die Ehe gehört zu den Grundlagen der bürgerlichen Existenz. Sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, hat für den Steuerpflichtigen nicht nur hinsichtlich der finanziellen Folgen (Zugewinnausgleich, Erbrecht) sondern auch in Bezug auf seine gesellschaftliche Stellung und seinen Ruf existenzielle Bedeutung.
Dementsprechend erfasst die Scheidung einer zerrütteten Ehe auch die lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen. Zu diesen Bedürfnissen gehört es, nicht mit einem Partner verheiratet bleiben zu müssen, von dem man sich auseinandergelebt hat. Außerdem wäre die Eingehung einer neuen Ehe nur nach einer vorangegangenen Scheidung der bisherigen Ehe möglich.
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