Die bei einvernehmlichen Scheidungen häufig anzutreffende Grundstücksübertragung durch einen Vergleich der im Scheidungstermin geschlossen wird, birgt einige Fallstricke.

Schließen Ehegatten während der Scheidung einem bei Gericht protokollierten Vergleich in dem die Auflassung zur Übertragung eines Grundstücks erklären, steht die Auflassung unter einer Bedingung und ist deshalb unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt und beide Ehegatten auch nach ihrer Scheidung sich über die Auseinandersetzung ihres Vermögens weiter einig sind.

Das OLG Düsseldorf (18.12.2014, Az.: 3 Wx 273/14) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem beide (anwaltlich vertretenen) Ehegatten sich über die Folgen ihrer Scheidung geeinigt hatten und während der Scheidung einen Vergleich schlossen, in dem die Ehegatten die Ehegatten unter anderem ihr Vermögen einvernehmlich auseinandersetzen wollten. In diesem Vergleich erklärten die Ehegatten für den Fall der rechtskräftigen Scheidung u. a. die Auflassung zur Auseinandersetzung einer in ihrem Miteigentum stehenden Immobilie.

Das OLG erklärte die zur Übertragung des Eigentums notwendige Auffassung für unwirksam. Da § 925 Abs. 2 BGB zur Auflassung eindeutig bestimmt, dass eine unter einer Bedingung erklärte Auflassung unwirksam ist, bliebt dem OLG nichts anders übrig, als die Auflassung für unwirksam zu erklären.

 

Neben der Erklärung der Auflassung unter einer Bedingung ist ein weiterer Fallstrick der gerade bei einvernehmlichen Scheidungen häufig anzutreffenden Grundstücksübertragungen, dass das Grundbuchamt Vollmachten nur in öffentlich beglaubigter Form akzeptiert.

 

Bild: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de