Die bei einvernehmlichen Scheidungen häufig anzutreffende Grundstücksübertragung durch einen Vergleich der im Scheidungstermin geschlossen wird, birgt einige Fallstricke.
Das OLG Düsseldorf (18.12.2014, Az.: 3 Wx 273/14) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem beide (anwaltlich vertretenen) Ehegatten sich über die Folgen ihrer Scheidung geeinigt hatten und während der Scheidung einen Vergleich schlossen, in dem die Ehegatten die Ehegatten unter anderem ihr Vermögen einvernehmlich auseinandersetzen wollten. In diesem Vergleich erklärten die Ehegatten „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ u. a. die Auflassung zur Auseinandersetzung einer in ihrem Miteigentum stehenden Immobilie.
Das OLG erklärte die zur Übertragung des Eigentums notwendige Auffassung für unwirksam. Da § 925 Abs. 2 BGB zur Auflassung eindeutig bestimmt, dass eine unter einer Bedingung erklärte Auflassung unwirksam ist, bliebt dem OLG nichts anders übrig, als die Auflassung für unwirksam zu erklären.
Neben der Erklärung der Auflassung unter einer Bedingung ist ein weiterer Fallstrick der gerade bei einvernehmlichen Scheidungen häufig anzutreffenden Grundstücksübertragungen, dass das Grundbuchamt Vollmachten nur in öffentlich beglaubigter Form akzeptiert.
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