Ferienumgang - Terrorgefahr - Bestimmung Urlaubsort

Darf der Umgangsberechtigte mit seinen Kindern die Ferien an einem Ort verbringen, an dem wenige Tage vorher ein Terroranschlag verübt wurde? Ja, er darf. Das Gericht geht sogar noch weiter und verurteilt eine Mutter die den Urlaub sabotiert zu Schadensersatz.

 

Das Kammergericht in Berlin hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.06.2017 - Az.: 13 WF 97/17 mit einigen grundlegenden Fragen des Ferienumgangs beschäftigt.

 

Ausgangsfall:

Die Eltern wurden 2014 geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde der Umgang des Vaters mit seinen beiden Kindern geregelt. Die Umgangsregelung sah u. a. einen Umgang des Vaters in den letzten 3 Wochen der Sommerferien in geraden Kalenderjahren vor. Nach Rücksprache mit der Mutter buchte der Vater für sich und seine Kinder eine gemeinsame Urlaubsreise zu einem Baderesort in … Beach in der Nähe von Pattaya/Thailand.

Nachdem es am 11./12. August 2016, wenige Tage vor dem geplanten Abflug, an unterschiedlichen Orten in Thailand zu insgesamt vier Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre Zustimmung zur Urlaubsreise und beantragte beim Gericht eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, dem Vater zu verbieten, die Kinder außerhalb der deutschen Grenzen zu verbringen. Die Polizei am Flughafen sollten außerdem angewiesen werden, eine Ausreise der Kinder aus Deutschland zu verhindern.

Die zuständige Familienrichterin hörte daraufhin die Mutter an. In der Anhörung teilte die Richterin der Mutter mit, dass für Thailand auch nach den Bombenanschlägen keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gebe. Angesichts der weltweit gegebenen Terrorgefahr halte sie die Tatsache, dass es am 11./12. August 2016 in Thailand zu Bombenexplosionen gekommen sei für keine so akute Kindeswohlgefährdung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorher auch dem Vater die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben nicht gerechtfertigt sei.

Die Mutter wandte sich daraufhin an die Bundespolizei am Flughaben und erreichte so, dass dem Vater mit den Kindern die Ausreise aus Deutschland verweigert wurde.

Der Vater beantragte daraufhin wegen der Meldung an die Bundespolizei die schließlich seine Ausreise mit den Kindern verhinderte ein Ordnungsgeld gegen die Mutter wegen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung zu verhängen.

Das Familiengericht verhängt daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € gegen die Mutter.

Das daraufhin angerufen OLG stellte in seinem Überprüfungsverfahren einige immer wieder strittige Themen klar:

 

Umgangsvereinbarung - Ferienumgang, Notwendigkeit der Zustimmung für Auslandsreisen

Es obliegt dem Umgangsberechtigten den Ort seines Umgangs zu bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn z. B. der Ferienumgang an einem Ort stattfinden soll, bei dem es für die Kinder gefährlich ist. Zur Gefährlichkeit orientieren sich die Gerichte an den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. So wäre derzeit eine Ferienreise nach Syrien sicherlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils sicherlich nicht möglich. Aber selbst gefährliche Gebiete können ein zulässiges Ferienziel sein, soweit es dafür triftige Gründe gibt (z. B. Herkunftsland, gesamte Verwandtschaft lebt dort etc.)

Das KG führt hierzu wörtlich aus:

„In der Umgangsvereinbarung der Eltern bedurfte es keiner Regelung des Ortes, an dem der (Ferien-) Umgang zu verbringen ist. Insbesondere bedurfte es keiner vorgehenden Festlegung, dass der Vater berechtigt ist, in den ihm zustehenden Teil der Sommerferien mit den Kindern nach Thailand zu fahren. Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht und zwar unabhängig davon, wo der Ort liegt. Damit war es allein Sache des Vaters, den Ort zu bestimmen, an dem der Umgang stattfinden soll. Der ihm obliegenden Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber zu informieren, wohin die Reise gehen soll und wo die Kinder sich aufhalten werden, ist er nachgekommen; die Mutter hat der Reise ursprünglich sogar zugestimmt.“

 

Widerruf der Zustimmung

Zum Widerruf der Zustimmung der Mutter für die Thailiandreise stellte das KG nochmals klage:

„Ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antritt, vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung handelt.“ Etwas anderes gilt nur dann, wenn die „Urlaubsreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder dass für den Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegt“

 

Wohlverhaltenspflicht

Die Wohlverhaltenspflicht ist eine besondere familienrechtliche Loyalitätspflicht. Sie verpflichtet beide Eltern dazu das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu stören und alles zu unterlassen, was die Verbindung beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Dass die Wohlverhaltenspflicht immer gilt und nicht explizit in einer Umgangsregelung geregelt werden muss stellt das KG wörtlich wie folgt klar:

„Nach dem Gesetz obliegt den Eltern eine Wohlverhaltenspflicht; im Interesse des kindlichen Wohls haben sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert (§§ 1684 Abs. 2, 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5). Die Wohlverhaltenspflicht ist, wie sich aus § 1684 Abs. 2 BGB, aber auch aus § 1626 Abs. 3 BGB ergibt, von Gesetzes wegen integraler Bestandteil jeder Umgangsregelung; einer gesonderten Erwähnung dieser Wohlverhaltenspflicht in der Umgangsvereinbarung oder dem gerichtlichen Beschluss vom 31. März 2014, mit dem die Elternvereinbarung gebilligt wurde, bedurfte es von daher nicht.“

 

Hilfe durch die Bundespolizei

Dass sich die Mutter an die Bundespolizei mit der Bitte gewandt hat die Ausreise zu verhindern sah sowohl das Familiengericht als auch das Kammergericht als Verstoß gegen die Umgangsregelung.

Argumente der Mutter das Verhalten der Bundespolizei sei ein von eigenem Ermessen geleitetes Verhalten, das ihr nicht zuzurechnen sei, ließ das Gericht nicht gelten.

Auch der Hinweis der Mutter, sie habe nicht erkennen können dass sie gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen habe, ließ das OLG nicht gelten. Vielmehr stellte das OLG sogar in recht klaren Worten fest, dass nach dem Anhörungsgespräch zu der ursprünglich beantragen einstweiligen Anordnung und den klaren Hinweisen der Familienrichterin feststehe, dass die Mutter wusste, dass der Vater nach Thailand dürfe und sie das nicht mit unlauteren Methoden verhindern darf.

 

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Bild: © Petra Schmidt  / pixelio.de