Einreise und Aufenthalt
Die Regeln über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland sind im Aufenthaltsgesetz geregelt. Mit dem Zuwanderungsgesetz vom 01. Januar 2005 wurde die Zahl der Aufenthaltstitel reduziert. Soweit in der EG-Visaverordnung keine Ausnahmen enthalten sind, benötigt jeder Ausländer, der in das Bundesgebiet einreisen möchte, ein Visum, (§ 6 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz regelt die befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 9 AufenthG) und die unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthal-EG (§ 9a AufenthG). Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hängt vom Zweck des beantragten Aufenthalts ab. Es gibt verschiedene Zwecke, u.a. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Aufenthalt aus völerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Aufenthalt aus familiären Gründen.