Angehörigenbürgschaften

Wir prüfen Angehörigenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit

Vor allem bei Selbstständigen wird von der Bank, die ein Darlehen gewähren soll, immer wieder verlangt, dass der Ehegatte oder die Eltern damit ein Darlehen überhaupt gewährt wird, bürgen müssen. Oft führt dies dazu, dass der Ehegatte oder die Eltern sich bei Inanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaft völlig überschulden müssten.

Sollten Sie aus einer Bürgschaft für einen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden, sollten Sie genauer prüfen lassen, ob Ihre Bürgschaft nicht sittenwidrig ist.

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

Eine Bürgschaft ist dann sittenwidrig, wenn der Bürge durch die Bürgschaft wirtschaftlich überfordert wird und dem Schuldner nahe steht. Unter diesen Voraussetzungen wird vermutet, dass die Bürgschaft unwirksam ist, weil die Bank die emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Schuldner ausgenutzt hat.

Eine wirtschaftliche Überforderung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Bürge nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem Darlehen bezahlen kann. Alleine der Umstand, dass der Bürge überhaupt Teilzahlungen leisten kann oder ein bescheidenes Vermögen hat, reicht nicht aus, um die Bürgschaft als wirksam anzusehen. Um finanziell überfordert zu sein, muss der Bürge somit nicht völlig arm sein. Noch dazu kommt, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit alleine auf die finanziellen Verhältnisse bei Erteilung der Bürgschaftsabgabe ankommt. Wichtig ist deshalb im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Bürgschaft sittenwidrig ist oder nicht.

 

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