Elternunterhalt

Elternunterhalt: Ihr Anwalt für Familienrecht in München unterstützt Sie

Eltern machen nur sehr selten von ihren Unterhaltsansprüchen gegen ihre Kinder Gebrauch, um den Familienfrieden nicht zu belasten. Häufigster Fall des Elternunterhalts ist deshalb, dass die Sozialhilfeträger über den Unterhalt Regress für die durch das Amt übernommenen Pflegekosten der im Pflegeheim lebenden Eltern verlangen.

Ist das Sozialamt bereits an Sie herangetreten oder befürchten Sie eine Inanspruchnahme, treten neben ihre psychische und zeitliche Belastung dieser neuen Situation, in der sich Ihre Eltern befinden, schnell finanzielle Fragen. Oft besteht die Befürchtung, dass für den Sozialhilferegress das gesamte Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, was keinesfalls zutrifft.

Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Nettos für den Unterhaltsanspruch

Nach Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Nettos müssen dem Kind mindestens 1.600,- € (bei Verheirateten nach Abzug des Kinderunterhalts beiden Ehegatten gesamt 2.880 €) monatlich verbleiben, damit überhaupt ein Unterhaltsanspruch als Grundlage für den Sozialhilferegress besteht. Liegt nach dieser Vorüberlegung ein Unterhaltsanspruch vor, müssen Ihnen nach den süddeutschen Leitlinien weitere 50 % verbleiben.

Ähnlich verhält es sich mit dem Vermögen. Weil Sie Ihr Vermögen für die Aufrechterhaltung der eigenen Altersvorsorge benötigen, sind die Grenzen unter denen Ihr Vermögen für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss, sehr hoch gesteckt.

Bescheide unbedingt überprüfen lassen

Leider zeigt sich, dass die Sozialhilfeträger die Grenzen bei der Einkommens- und Vermögensverwertung für den Elternunterhalt nur selten vollständig beachten. Einen gegen Sie erlassenen Bescheid sollten Sie deshalb, auch wenn er von einer Behörde kommt, dringend überprüfen lassen.

 

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