Härtefallscheidung

Abweichend vom "normalen" Scheidungsverfahren ist bei einer Härtefallscheidung kein Trennungsjahr einzuhalten.An eine Härtefallscheidung werden zum Schutz der Ehe deshalb hohe Anforderungen gestellt.

Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung regelt § 1565 Abs. 2 BGB.

Diese sind:

  • unzumutbare Härte
  • begründet in der Person des anderen Ehegatten
  • gerade die Fortsetzung der Ehe muss unzumutbar sein

In Betracht kommt eine Härtefallscheidung bei schwerer Gewalt, einer Vergewaltigung oder ähnlichem.

Anmerkung: Ein Antrag auf Härtefallscheidung sollte wohl überlegt werden. Meist muss bei einem solchen Antrag über die Härtegründe im Einzelnen gesprochen werden und diese beweisen werden. Mein Eindruck ist, dass viele Richter eine solche Beweisaufnahme dadurch umgehen, dass das Scheidungsverfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres hinausgezögert wird.