Compliance
Bedeutung des externen Strafverteidigers für Compliance-Maßnahmen
Unter dem Begriffe Compliance versteht man die Implementierung eines Kontroll- und Sanktionssystems innerhalb eines Unternehmens, um Rechtskonformität zu gewährleisten. Das Bemühen um Regel- und Rechtseinhaltung darf sich jedoch nicht auf bloße Vorbeugemaßnahmen beschränken. Ein effektives Compliance-Konzept erfordert auch die Aufklärung von begangenen Regelverstößen. Dies kann durch unternehmensinterne Untersuchungen zur Aufklärung von strafrechtlich relevanten Verdachtsfällen erfolgen. Das Unterlassen von Aufklärungsmaßnahmen trotz sich aufdrängender Verdachtsmomente kann möglicherweise die Verhängung von Bußgeldern nach sich ziehen, da § 130 OWiG Aufsichtsmaßnahmen zur Aufdeckung verbotener Handlungen verlangt.
Da eine interne Untersuchung früher oder später in ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren einmünden kann, ist die frühzeitige Einschaltung eines externen forensisch erfahrenen Strafrechtlers von hohem Nutzen. Der Strafverteidiger kann bestimmte Entwicklungen besser vorhersehen und damit frühzeitig Weichen stellen. Durch die Einschaltung eines Strafverteidigers kann auch verhindert werden, dass Ergebnisse der unternehmensinternen Untersuchung gegen den Willen des Unternehmens nach außen dringen.
In seiner Entscheidung vom 17.September 2007 hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass Dokumente, die mit der Zielrichtung erstellt wurden, einen externen Anwalt in die Lage zu versetzen, das Unternehmen gegen die Risiken des strafrechtlichen Drittverfalls (§ 73 III StGB) oder anderer Zwangsmaßnahmen nach der StPO oder dem OWiG zu beraten, einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, sog. Legal Privilege.
Nach Auffassung des EuG genießt nur der Schriftverkehr mit einem externen Anwalt den Schutz des Anwaltsprivilegs, nicht jedoch die Unterlagen des Syndikusanwalts.