Untreue

Geschütztes Rechtsgut der Untreue, (§ 266 StGB) ist das individuelle Vermögen des Treugebers. Die darin geregelte Vermögensbetreuungspflicht ist allgemein formuliert und verweist auf außerstrafrechtlichge Normen. Von den Strafverfolgungsbehörden wird der Untreueparagraph häufig dann herangezogen, wenn kein anderer Straftatbestand passt. Wie die spektakulären Strafprozesse der letzten Jahre zeigen, (Mannesmann, Kanter und Siemens) entscheidet über das Vorliegen einer Untreue letztlich das damit befasste Gericht. Dies führt zu einer großen Unsicherheit.
Als erfahrener Strafverteidiger und früherer Staatsanwalt kann ich Ihnen bei sowohl als Opfer als auch als Beschuldigter dieses Delikts helfen.